Wie die Wüstenrot Bausparkasse AG mitteilt, sind nach einer Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts − Az.: K 2735/08 − vor der Installation entstandene Kosten für eine Sanierung des Daches dennoch keine Betriebsausgaben. Sie können daher nicht von den Einkünften abgezogen werden, um die Ertragssteuern zu senken.

Anzeige

Die Sanierung des asbesthaltigen Daches sei, so das Gericht, nicht unmittelbar durch die Installation und den Betrieb der Fotovoltaikanlage verursacht worden. Die Anlage stelle ein eigenständiges Wirtschaftsgut dar, das ertragssteuerlich getrennt vom Gebäude zu behandeln sei. Die Dachkonstruktion gehöre dagegen zum Gebäude und habe für die Fotovoltaikanlage keine entscheidende Funktion.

Wie Wüstenrot ergänzend mitteilt, könnten im Gegensatz dazu im Vorfeld der Installation einer Fotovoltaikanlage entstandene Kosten für eine Verstärkung der Dachstatik nach der Rechtsprechung Betriebsausgaben sein.

Anzeige