Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war der Urlaubsantrag des Betroffenen im Übertragungszeitraum mit einer nicht ausreichenden Begründung abgelehnt und einer weiteren Nutzung des Resturlaubs über den 31. März hinaus nicht zugestimmt worden. Und das erst kurz vor Ablauf der Verfallsfrist. Darauf nahm sich der Mann, um für sich zu retten was zu retten ist, einfach selbst frei. Mit dem Ergebnis der fristlosen Kündigung.

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Wogegen sich allerdings das Arbeitsgericht sperrte. Zwar habe sich der Mann mit seiner Selbstbeurlaubung grob rechtswidrig verhalten, was grundsätzlich die fristlose Kündigung rechtfertigt. Aber eben nicht ohne eine zusätzliche und umfassende Interessenabwägung im Einzelfall. "Und hier war zu berücksichtigen, dass es in den fast zwei Jahrzehnten, die der Betroffene bei dem Unternehmen schon arbeitete, zuvor zu keinerlei vergleichbaren Vorfällen oder gar zu einer Abmahnung gekommen war", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Insofern war bestenfalls eine ordentliche, fristgerechte Kündigung zulässig, die aber im vorliegenden Fall aus tarifvertraglichen Gründen entfiel. So musste der Arbeitgeber laut Krefelder Richterspruch schließlich der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zustimmen und es bei einer Abmahnung des Mitarbeiters belassen. Zumal sich das Unternehmen mit der unkorrekten Ablehnung des Urlaubsantrags auch nicht einwandfrei verhalten hatte.

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