Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, verwehrten sich die nordrhein-westfälischen Oberlandesrichter zwar dagegen, die Stadionbetreiber von ihrer Verantwortung für die Sicherheit der Zuschauer freizusprechen, obwohl - so deren Argumentation - die Aufstellung der gefährlichen Tribüne ja behördlich voll genehmigt worden war. Hatte doch der Verunglückte nur einen Stehplatz auf dem amtlich als Sitztribüne freigegebenen Stadionabschnitt.

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"Allerdings ist die Schuld des Fußballfans für seinen Absturz gleich stark zu gewichten, weil ihm das erhöhte Risiko beim Aufenthalt am Rand der Tribüne, wo es während des gesamten Spiels wiederholt zu tumultartigen Bewegungen unter den Zuschauern kam, nicht entgangen sein dürfte und er sich trotzdem bewusst in die Gefahr hinein begeben hat", erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Was unter Berücksichtigung dieser Eigenverantwortlichkeit zur Halbierung des geforderten Schmerzensgeldes und des geltend gemachten Verdienstausfallschadens führt.

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