Der Anspruch auf diese Rückzahlungen verjährt allerdings verhältnismäßig schnell - und zwar nicht, wie normalerweise, nach drei Jahren, sondern schon nach ganzen sechs Monaten. Darauf hat jetzt der Bundesgerichtshof hingewiesen (Az. VIII ZR 195/10).

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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte ein Ehepaar in Freiburg seine Wohnung beim Auszug für 2.687 Euro renovieren lassen. Erst später erfuhren sie, dass sie dazu wegen der Unwirksamkeit der Klausel zur Schönheitsreparatur gar nicht verpflichtet waren - und klagten knapp drei Jahre später den Betrag beim Ex-Vermieter ein.

Doch Deutschlands oberste Bundesrichter wiesen dieses späte Ansinnen zurück. Der Erstattungsanspruch sei bei Klageerhebung bereits lange zuvor verjährt gewesen. "Die umstrittenen Schönheitsreparaturen gehören nämlich wie sämtliche Maßnahmen, die den Bestand der Mietsache erhalten, wiederherstellen oder verbessern, zu den sogenannten Aufwendungen - für die alle Ersatzansprüche bereits nach sechs Monaten verjähren", erklärt Rechtsanwältin Dr. Sonja Tiedtke (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

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Mit der kurzen Verjährungsfrist wolle der Gesetzgeber hier übrigens erreichen, dass nach Beendigung eines Mietverhältnisses alle möglicherweise noch bestehenden Ansprüche im Zusammenhang mit dem Zustand der aufgegebenen Mietsache endgültig geklärt werden und so das abgelaufene Mietverhältnis nicht noch jahrelang mit aufwändigen gerichtlichen Auseinandersetzungen belastet wird.

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