Im betroffenen Fall hatte ein Arbeitnehmer bereits 1994 eine Lebensversicherung über den Arbeitgeber abgeschlossen. 2002 wechselte der Mann den Arbeitgeber und damit auch den Versicherer des Gruppen-Vertrags. Im Rahmen des Wechsels zum neuen Versicherer wurde zum Vertrag eine Berufsunfähigkeit-Zusatzversicherung abgeschlossen. Bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen verschwieg der Versicherungsnehmer allerdings seine Erkrankung an Morbus Parkinson. Diese Erkrankung hatte er bereits seit einigen Jahren. Damit lag zu diesem Zeitpunkt ein klarer Fall von vorvertraglicher, arglistiger Anzeigepflichtverletzung vor.

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BU-Versicherung trotz Vorerkrankung

Der Versicherungsnehmer wurde 2008 berufsunfähig und blieb dies bis zu seinem Tod. Doch erst im Januar 2012 machte er erstmals Leistungsansprüche aus der BUZ geltend. Dabei gab er an seit 1990 an Morbus Parkinson und seit 2008 an einem Gehirntumor erkrankt zu sein.

Der Versicherer lehnte daraufhin die Leistungen der BUZ ab und bemühte sich um die Anfechtung der Zusatzversicherung wegen arglistiger Täuschung. Die Frau des inzwischen verstorbenen Versicherungsnehmers ging daraufhin den Rechtsweg und forderte die Rückzahlung der von 2008 bis 2013 geleisteten Prämien für die Lebensversicherung.

Während die Vorinstanzen die Forderung der Witwe ablehnten, hat der Bundesgerichtshof (BGH) gegen den Versicherer entschieden (Az.: IV ZR 277/14). Demnach sei der Zusatzvertrag gültig, da der Versicherer es versäumt habe die Anfechtungserklärung rechtzeitig abzugeben. So habe die Fristenregelung für die Wahrnehmung der Rechte des Versicherers, die in Paragraf 21 Abs. 3 Versicherungs-Vertragsgesetz (VVG) fixiert sind, auf die Wirksamkeit der Zehnjahresfrist des Paragraf 124 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und die Rechtsfolgen ihrer Versäumnis keinen Einfluss, heißt es in der Urteilsbegründung.

BGH-Urteil mit Folgen

Für Versicherer könnte das BGH-Urteil zum Bumerang werden. Bisher hoben Vermittler regelmäßig den Zeigefinger und wollten die korrekte Beantwortung der Gesundheitsfragen. Dabei wurde stets auf die vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung hingewiesen, die zur Kündigung oder zur Anfechtung des Vertrages führen könne.

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Mit diesem Urteil sind bewussten Täuschungen künftig Tür und Tor geöffnet. Schließlich könnten Kunden trotz Vorerkrankungen nun zum entsprechenden Schutz kommen. Denn den Nachweis einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung muss immer noch der Versicherer erbringen. Versicherungsmakler Matthias Helberg hat dazu eine eigene Idee.

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