Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 163/10) hat daher eine Klausel in einem Vertragsformular für unwirksam erklärt, die eine Kündigung erst nach Ablauf von vier Jahren zuließ. Darauf weist die Wüstenrot Bausparkasse AG hin.

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Der Mietvertrag sah im entschiedenen Fall vor, dass Vermieter und Mieter frühestens vier Jahre nach Vertragsabschluss mit der gesetzlichen Frist kündigen können. Diese Klausel sei unwirksam, entschied der Bundesgerichtshof.

Der Mieter bliebe nämlich nach den vier Jahren noch weitere drei Monate bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist an den Vertrag gebunden. Die Klausel wäre jedoch nur dann akzeptabel, wenn der Mieter schon vorher kündigen könne, so dass der Vertrag nach Ablauf der vier Jahre beendet ist.

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Die Klausel war daher insgesamt von Anfang an unwirksam und das Recht zur Kündigung nicht eingeschränkt. Der Mieter könne daher jederzeit aus dem Vertrag aussteigen und bleibe nicht vier Jahre daran gebunden.

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