Bereits am 3. Mai 2011 erging vom selben Gericht ein entsprechendes Urteil gegen die Neue Leben Lebensversicherung AG (312 O 334/10). Das Gericht folgte damit der Auffassung der den drei Fällen klagenden Verbraucherzentrale Hamburg. Ob die Versicherer gegen die Entscheidungen Berufung einlegen wollen, ist nicht bekannt.

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Das Landgericht Hamburg wertet die fehlende Angabe des Effektivzinses als Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Damit wird die Auffassung der Verbraucherzentrale bestätigt, dass die monatliche, viertel- oder halbjährliche Zahlung der Jahresprämie gegen Aufschlag ein Kredit ist, für den der Preis als Effektivzins anzugeben ist. Außerdem hielt das Gericht die Klauseln der Versicherer für intransparent daher unwirksam.

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