Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte die Unternehmensführung in einer Betriebsversammlung über die schlechte Auftragslage informiert und lediglich darauf hingewiesen, dass zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen demnächst möglicherweise Kurzarbeit ins Haus stehen könnte. Der Fall trat dann ein gutes halbes Jahr später tatsächlich ein, und die Firmenmitarbeiter mussten für Monate teils erhebliche Einbußen in ihrem Einkommen hinnehmen.

Eine Tatsache, mit der sich eine Angestellte nicht abfinden wollte. Sie fühlte sich nach der nur vagen Vorankündigung durch den Zeitpunkt und das Ausmaß der erfolgten Einschränkungen überrumpelt und verklagte die Firma auf Zahlung der Differenz zwischen der arbeitsrechtlich vereinbarten und der dann nach Einführung der Kurzarbeit tatsächlich ausgezahlten Vergütung.

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Und das zu Recht, wie die Landesarbeitsrichter betonten. "Ein Arbeitgeber ist nämlich prinzipiell nicht berechtigt, einseitig die Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsvertrag zu ändern", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Daran ändere auch eine lange zuvor erfolgte pauschale Mitarbeiterinformation nichts, wenn sie - wie hier - darauf hinausläuft, dass wegen der starren Vorformulierung und des Fehlens jeglicher Einzelheiten die Arbeitnehmer ihrerseits auf die faktische Änderung des Arbeitsverhältnisses keinen Einfluss nehmen können.

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