Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte der Provider die Zugangs-Adresse der Frau als diejenige identifiziert, unter der verbotene Downloads eines geschützten Musikalbums stattfanden. Zwar konnte sie mit Sicherheit ausschließen, selbst die Übeltäterin gewesen zu sein. Rein theoretisch kam da nur noch ihr Mann in Frage, der als einziger ihren Computer mitnutzte. Ob er es denn wirklich gewesen sei, kann den inzwischen Verstorbenen allerdings niemand mehr fragen.

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Was aber nach Auffassung der Kölner Richter auch gar nicht nötig ist. Die Witwe hafte sowieso als so genannte Störerin im Sinne des Urhebergesetzes für das rechtswidrige Verhalten ihres Mannes im Netz. "Der Inhaber eines Internetanschlusses hat nämlich die Pflicht, den Zugang durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend gegen Missbrauch zu schützen - auch dann, wenn kein konkreter Anlass dafür besteht", erklärt Rechtsanwalt Alexander P. Taubitz (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Die Frau hätte laut Richterspruch ihrem Ehemann klare Auflagen für die Nutzung von Filesharing-Software, wie sie hier zum Einsatz kam, machen müssen - obwohl sie nach eigenem Bekunden selbst gar keine Ahnung hat, was das überhaupt ist. Auch die für den teuren Unterlassungsanspruch obligatorische Wiederholungsgefahr sah das Gericht als gegeben an. Das läge in der Natur der vorangegangenen rechtswidrigen Beeinträchtigung. Soll wohl heißen: Die zwar im Filesharing unerfahrene Witwe könnte ja beispielsweise erneut heiraten und den neuen Lebensgefährten wieder an ihren Computer lassen.

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