Zwar hätte solch ein Malheur auch einen Arbeitnehmer der Tierklinik treffen können. Doch hier ist der Verletzte nur zum Wohl seines Tieres und damit zu seinem eigenen Vorteil eingesprungen. Womit eine Arbeitgeber-Haftung über dessen Unfallversicherung ausscheidet. Das hat jetzt das Sozialgericht Lüneburg klargestellt (Az. S 2 U 99/10).

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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, sollte ein an Lungenentzündung erkrankter Tigerkater eine Spritze erhalten. Auf Bitten der den Eingriff vornehmenden Tierärztin fixierte die Halterin des Katers ihn dabei am Kopf. Offenbar wohl etwas zu fest - jedenfalls sprang er panikartig hoch und biss seinem Frauchen dabei in die linke Hand. Und das so heftig, dass die Frau an der Hand operiert werden und eine Woche lang stationär behandelt werden musste. Die gesetzliche Unfallversicherung ließ das Vorkommnis in der Tierklinik allerdings nicht als Arbeitsunfall gelten und verweigerte jegliche Zahlungen.

Und das zu Recht, wie das Hanseatische Sozialgericht betonte. "Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist beim Fehlen eines Beschäftigungsverhältnisses eine einer Arbeit gleichzusetzende Hilfstätigkeit nur dann versichert, wenn es sich um eine ernstliche, dem Unternehmen eines anderen dienende Tätigkeit handelt", erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Die Frau aber hat sich ihre Verletzung ausschließlich im Rahmen der auf ihre Initiative hin stattfindenen tierärztlichen Behandlung zugezogen - und zwar als davon profitierende Kundin.

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So sei beispielsweise bei der Anprobe in einem Bekleidungsgeschäft auch immer eine gewisse Mitwirkung des Kunden erforderlich, ohne dass der durch die diversen Handreichungen gleich zum Angestellten des Schneiders würde.