Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, nahm der Handwerker an einer Tagung in einem Hotel im sauerländischen Schmallenberg teil. Das Malheur geschah dort an der hauseigenen Kegelbahn. Als eine der Kugeln plötzlich aus dem Sammelkasten wieder zurück rollte, stoppte sie der Mann mit dem Fuß und wollte sie dann mit der linken Hand aufnehmen. Dabei übersah er im Überschwang des Spieleifers eine zweite Kugel, die auf gleiche fehlerhafte Weise heranrollte und ihm beim Zusammenstoß mit der ersten Kugel den Mittelfinger einquetschte. Wegen der anschließenden 6-wöchigen Krankschreibung stellte der Dachdecker nunmehr dem Hotel den Verdienstausfall von rund 2.500 Euro plus Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro in Rechnung. Schließlich habe die Betreiberin der Kegelbahn mit den verkehrt laufenden Kugeln ihre Verkehrssicherungspflicht vernachlässigt.

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Das sah das Gericht allerdings anders. "Der Kugelrücklauf stellt wegen des Gewichts der Kugeln und ihrer Laufgeschwindigkeit immer einen besonderen Gefahrenbereich dar. In den sollte sich ein Kegelbruder gar nicht erst begeben", erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) die amtsrichterliche Entscheidung.

Zumindest hätte sich der Betroffene als mit den Lebensrisiken vertrauter Dachdeckermeister sorgfältig vergewissern müssen, dass da keine weitere Kugel aus dem Sammelkasten heranrolle. Weil er das aber leichtsinnig unterließ, tritt eine etwaige Haftung des Hotels hier völlig gegenüber dem eigenen Verschulden des Verunglückten zurück.

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