Tut sie das nicht und verpasst der Autohalter dann den Pflichttermin, hat die Werkstatt für einen anschließend daraus resultierenden Fahrzeugschaden aufzukommen. Und zwar für einen Zeitraum von weniger als drei Monaten oder innerhalb einer Laufleistung von 5.000 km nach der Inspektion. Darauf hat jetzt das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein bestanden (Az. 4 U 171/09) und einer mit einem kapitalen Motorschaden liegen gebliebenen Alfa-Romeo-Besitzerin 6.120,84 Euro als Schadensersatz von ihrer Autowerkstatt zugesprochen.

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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte die Frau die Werkstatt bei einem Tachostand von 58.393 Kilometern mit einer so genannten B-Inspektion beauftragt. Bei dem Pauschal-Angebot wurden Lampen, das Kältemittel, Scheibenwischer, Luft- und Ölfilter und die Reifen getauscht. Nicht aber der Zahnriemen, der ein halbes Jahr später riß und den kapitalen Motorschaden verursachte. Wobei der Hersteller eigentlich die Überprüfung nach 60.000 Kilometern vorgeschrieben hatte, also nur gut 1.600 Kilometer nach der Inspektion, die Mechaniker aber damals auf dem Inspektionsbogen ausdrücklich "Nein" beim Feld "Steuerriemenwechsel fällig" angekreuzt hatten.

Weshalb das Gericht die Werkstatt nun zum teuren Ersatz der Kosten für den Austauschmotor, von Riemen und Spanner verdonnerte. "Zu den Pflichten einer professionellen Inspektion gehört es, den Gesamt-Fahrzeugzustand festzustellen, um die danach erforderlichen, in der Regel dann gesondert zu beauftragenden Maßnahmen durchführen zu lassen", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).
Dabei ist mit Rücksicht auf die sich aus dem Wesen des Inspektionsauftrags ergebene Verkehrssitte immer auch auf die in Kürze fälligen Austauschmaßnahmen hinzuweisen. Damit etwa der Kunde auf das Fahrzeug nicht wenig später noch einmal wegen weiterer Reparaturen verzichten muss.