Im verhandelten Fall hatte sich der Kläger mit seiner Frau im Februar 1997 an einem geschlossenen Immobilienfonds beteiligt. Umgerechnet 38.300 Euro wollten die Eheleute investieren, den Betrag finanzierten sie über einen Kredit bei der Bank. Zuvor hatte ein Finanzvermittler den Eheleuten anhand einer Modellrechnung erklärt, mit welcher Rendite sie rechnen können. Abhängig von der Mietentwicklung behauptete der Berater eine kontinuierliche Wertsteigerung der Geldanlage um 3 bis 4 Prozent.

Anzeige

Jedoch wies das Rechenmodell einen entscheidenden Fehler auf. So bezog der Berater die gesamte Ausgangssumme von 38.300 Euro in die Rechnung ein. Der Ausgangswert betrug jedoch lediglich 29.400 Euro, da rund zwanzig Prozent des Betrages für Nebenkosten und Provisionen abzuziehen waren. Diese zwanzig Prozent wurden nicht in den Fonds investiert, sondern direkt als Kosten abgezogen, worüber der Vermittler das Ehepaar nicht informiert hatte.

Die Aussichten auf Rendite waren folglich gering. Auch nach zehn Jahren Fondsbeteiligung hätte das Ehepaar seine anfängliche Beteiligungssumme von 38.300 Euro nicht erreichen können, legt man eine realistische Wertsteigerung des investierten Betrages von 3 Prozent jährlich zugrunde. Hierfür hätte die Wertsteigerung unrealistische 6,5 Prozent betragen müssen.

Anzeige

Das Ehepaar verklagte den Finanzberater auf die Zahlung von Schadenersatz und verlangte zugleich eine Rückabwicklung des Vertrages. Der Richter gab ihnen Recht. So sind Finanzvermittler verpflichtet, verwendete Modellberechnungen bei der Beratung von Kunden einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen – muss sich doch der beratene Kunde darauf verlassen können, dass die zugrunde liegenden Zahlen der Realität entsprechen. Zugleich stehen Berater in der Pflicht, ihre Kunden über den Wert einer Fondsanlage sachgemäß und umfassend aufzuklären.

Anzeige