Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, wurden in dem Testbericht der Zeitschrift zwar gravierende Fehlleistungen eines Werkstatt-Mitarbeiters aufgedeckt, die umso schwerer wogen, als die nicht behobenen Missstände sogar sicherheitsrelevant waren.

Doch handelte es sich nach Ansicht der Richter hierbei um das Versagen eines einzelnen Angestellten, das keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die sonstigen Leistungen der Werkstatt und ihrer anderen Mitarbeiter zulässt. "Vielmehr hat der jetzt beanstandete Reparaturbetrieb im Jahr zuvor bei einem ähnlichen Test im Bereich Mängelerkennung die volle Punktzahl erhalten und damals insgesamt recht gut abgeschnitten", erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Die jetzigen Beanstandungen und in dem Einzelfall aufgedeckten Nachlässigkeiten sind also eher nicht typisch für den Betrieb. Damit ist laut Frankfurter Richterspruch eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist "nicht unzumutbar". Das Gericht sieht jedenfalls keinen "wichtigen Grund" zur sofortigen Vertragsauflösung.

Anzeige