Das Niedersächsische Finanzgericht hat in einem solchen Fall den Abzug der entstandenen Kosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgelehnt (Urteil vom 06.05.2010 - Az.: 11 K 12069/08).
Wie die "Wüstenrot Bausparkasse AG"berichtet, hatten die Kläger das vorher nahezu unbewohnbare Gebäude in Eigenarbeit saniert und dazu fast zehn Jahre gebraucht.

Nach Ansicht des Finanzgerichts können Werbungskosten nur berücksichtigt werden, wenn die Renovierungsarbeiten „zielstrebig“ erfolgen, denn daraus könne abgeleitet werden, dass das Haus in absehbarer Zeit vermietet werden soll.
Eine lediglich subjektive innere Absicht, später einmal vermieten zu wollen, reiche nicht aus, solange sie nicht anhand objektiver Umstände dokumentiert werden könne. Das Finanzamt hat somit nach Ansicht des Finanzgerichts den Werbungskostenabzug zurecht abgelehnt.

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