Erhält der Schenker zum Beispiel Sozialhilfe des Staates, muss der Beschenkte sie dem Staat erstatten. Ersatzweise kann er dem Staat aber auch das Geschenk übergeben. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofs (Xa ZR 6/09) weist die "Wüstenrot Bausparkasse AG", eine Tochtergesellschaft des Vorsorge-Spezialisten "Wüstenrot & Württembergische", hin.

Im entschiedenen Fall hatte eine Frau ihrer Tochter ihren Anteil von einem Drittel an einem Wiesengrundstück geschenkt.
Rund sieben Jahre später kam sie in ein Heim und konnte die Heimkosten nur mit Hilfe von staatlicher Sozialhilfe aufbringen. Nach dem Tod der Mutter forderte die Kreisbehörde die Tochter auf, die gezahlte Sozialhilfe von über 7.000 Euro zu erstatten, und berief sich dabei auf die Schenkung.
Die Tochter bot der Behörde an, ihr den Anteil an dem Wiesengrundstück zu übertragen. Damit wollte sich der Kreis jedoch nicht begnügen und verklagte die Tochter auf Zahlung.
Vor Gericht bekam die Tochter recht. Sie müsse als Beschenkte nicht zahlen, wenn sie die Übertragung des erhaltenen Geschenks anbiete. Keine Rolle spiele dabei, ob es der Behörde gelinge, den Grundstücksanteil zu versilbern.

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