Auf eine entsprechende Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen vom 20.10.2009 (Az.:15 K 472/08) weist die Wüstenrot Bausparkasse AG hin, eine Tochter des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische.

In dem entschiedenen Fall hatten die Kläger auf ihrem Grundstück ein Gebäude errichtet und es vermietet. Um den Zugang zum Gebäude zu verbessern, durften sie – und damit auch ihre Mieter – das benachbarte Grundstück als Zufahrtsweg nutzen.
Eine entsprechende Zufahrtsbaulast wurde in das Grundbuch eingetragen. An den benachbarten Eigentümer zahlten sie dafür eine Entschädigung in Höhe von 7.125 Euro, die sie beim Finanzamt vergeblich als sofort abziehbare Werbungskosten geltend machten.

Das Finanzgericht stufte die Entschädigung als nachträgliche Anschaffungskosten des Grund und Bodens ein. Da dieser keiner Abnutzung unterliegt, könnten die Kosten nicht zu Werbungskosten führen.
Wie Wüstenrot weiter anführt, wird sich auch der Bundesfinanzhof noch mit diesem Sachverhalt beschäftigen. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde nämlich die Revision zugelassen.

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