Wer Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) bezieht und weiter privat krankenversichert bleibt, hat Anspruch auf einen Zuschuss. Dieser ist auf den Betrag beschränkt, den die ARGE an eine gesetzliche Krankenkasse zu zahlen hätte. Eine eventuelle Differenz zwischen Versicherungsprämie und Zuschuss muss der Leistungsbezieher selbst tragen.

Keine komplette Erstattung der Prämie

Im konkreten Streitfall (AZ: L 2 AS 16/10 B ER) ging es um einen im Normaltarif privat versicherten Leistungsbezieher, der die Zahlung seiner vollen Versicherungsprämien verlangte. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt lehnte ab. Die Begründung: Es sei zumutbar, aus dem Normaltarif in den Basistarif der privaten Krankenversicherung zu wechseln.

Kündigungsschutz

Zwar könne mit dem Zuschuss auch diese Versicherungsprämie nicht aufgebracht werden. Jedoch dürfe dem Leistungsbezieher in dem Basistarif wegen Beitragschulden nicht gekündigt werden und er behalte den vollen Versicherungsschutz. Anfallende Arztrechnungen müssten vom Versicherten nicht vorfinanziert werden. Selbst nach einem Ende des Leistungsbezugs dürfe im Basistarif keine Kündigung wegen aufgelaufener Schulden erfolgen.

Der Höchstbeitrag für die private Krankenversicherung im Basistarif für Hilfebezieher nach dem SGB II beträgt für das Jahr 2010 290,63 Euro monatlich. Der Zuschuss in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt für 2010 126,05 Euro monatlich.


AZ: L2 AS 16/10 B ER

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