Ein Kunde hatte im Antrag zu seiner privaten Krankenversicherung (PKV) die Gesundheitsfragen, laut drei Gerichtsinstanzen grob fahrlässig, nicht wahrheitsgemäß beantwortet. Sein Versicherer trat vom Vertrag zurück. Der Kunde klagte, auf dass der Versicherer seinen Vertrag weiterführe und ihn weiter versichere. Dreimal erfolglos. Nach Landgericht und Oberlandesgericht Frankfurt sprach jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) das letzte Wort.

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Trotz PKV-Basistarif: Wer vorher lügt, der fliegt

Das Rücktrittsrecht des Krankenversicherers (nach § 19 Abs. 4 VVG ) bei grob fahrlässiger Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Versicherungsschutz im Basistarif hat, erkannte der BGH im Leitsatz zu seinem Urteil (Az.: IV ZR 372/15).

Das höchste deutsche Gericht betont in seinem Urteil, dass der Kunde als Antragsteller durch gut sichtbaren Fettdruck und hervorgehobene schriftliche Hinweise auf die Rechtsfolgen einer nicht vollständig nachgekommenen Anzeigepflicht hingewiesen worden sei.

Zurück zum vormaligen Versicherer

Für den Kläger, der sich nun endgültig nicht mehr in seine private Krankenversicherung hineinklagen kann, bedeutet das, er muss sich wegen Versicherung und entsprechender gesetzlicher Pflicht an seinen vormaligen Versicherer wenden. Weil er bei seiner letzten, gerichtsnotorischen PKV rausgeflogen ist.

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Genau das sind die effektiven Folgen für den entlassenen Kunden - folgt der Rechtssystematik des BGH. Obwohl der klagende Ex-Versicherte Anspruch auf den Basistarif gehabt hätte (wo der Versicherer Annahmezwang gehabt hätte) scheitert er wegen der „falschen“ Reihenfolge, weil er im regulären PKV-Tarif startete und offenbar Vorkrankheiten verschwiegen hat.

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