Eine Finanzberatungsfirma muss einer Klägerin Schadenersatz leisten, weil der Berater bei der Vermittlung von Beteiligungen nicht über die Höhe der Provision aufgeklärt habe.

Die für Banken geltende Pflicht zur Offenlegung von sogenannten "Kick-back-Provisionen" wurde von dem Gericht auch auf freie Anlageberater ausgedehnt.

Die Strategie der Verteidigung, die Forderung als verjährt darzustellen, ging nicht auf.
Die Richter ließen sich auch nicht davon beeindrucken, dass der Klägerin die Zahlung einer Provision durchaus bewusst war.

Die tatsächliche Höhe der Provisionen - 11 Prozent der Anlagesumme - sei erst im Prozessverlauf bekannt worden.
Auch aus den Prospekten war die wahre Höhe der Provision nicht ersichtlich.

Die Verbraucherzentrale Hamburg beruft sich auf ein Urteil des OLG Hamburg (Oberlandesgericht Hamburg 11 U 138/08).

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