Viele geschädigte Anleger versuchten nach der Lehman-Pleite, Ansprüche gegenüber den Banken - z.B. wegen Falschberatung - geltend zu machen. Wer seine Bank auf Schadenersatz verklagen wollte, musste häufig feststellen, dass die Rechtsschutzversicherung die Kostenübernahme verweigerte.
Dabei beriefen sich die Versicherer in Lehman-Fällen auf Ausschlussklauseln in ihren Geschäftsbedingungen. Dort heißt es, dass Rechtsstreitigkeiten wegen "Termin - oder vergleichbarer Spekulationsgeschäfte" von der Kostendeckung ausgenommen seien.

So war es auch im vorliegenden Fall. Allerdings gewährte die NRV die Kostendeckung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.

Das Amtsgericht Mannheim entschied, dass Anwalts- und Gerichtskosten von der Versicherung zu zahlen seien. Die Anwältin der Klägerin, Uta Deuber von der Kanzlei mzs Rechtsanwälte, die auf Kapitalmarkt- und Kapitalanlagerecht spezialisiert ist, sieht sich bestätigt, obwohl das Gericht seine Kostenentscheidung nicht näher begründete: „Das Ergebnis spricht aber dafür, dass das Gericht unserer Auffassung gefolgt ist und die Versicherung ebenfalls für verpflichtet hält, die Kosten der Schadensersatzklage gegen die Bank zu übernehmen“, erläuterte sie. „Denn wäre die Klage gegen die NRV aus Sicht des Gerichts nicht Erfolg versprechend gewesen, dann hätte das Gericht der Anlegerin die Prozesskosten auferlegt.“
Nach Ansicht von Rechtsanwältin Deuber liegen bei Lehman-Zertifikaten keine typischen Gefahren von Termingeschäften vor. Es handele sich also nicht um ein „vergleichbares“ Spekulationsgeschäft.

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