Das alte „Alles-oder-Nichts-Prinzip“, nach dem bei grober Fahrlässigkeit kein Anspruch auf Versicherungsleistung gegeben war, wurde durch das Inkrafttreten des aktualisierten VVG abgeschafft. Nun gilt: Der Versicherer darf die Leistung nicht vollständig ablehnen.
Nur war unklar, zu welchem Prozentsatz die Leistung gekürzt werden sollte. Daher wurde von einer Kommission des Deutschen Verkehrsgerichtstages der „Goslarer Orientierungsrahmen“ ausgehandelt.
Er beinhaltet Empfehlungen zur Quotelung der Zahlung bei Autohaftpflicht- und Kaskoversicherung. Diese prozentualen Kürzungsquoten haben jedoch keine allgemeine Gültigkeit. Denn in jedem Einzelfall muss die Schwere des Verschuldens, also die Fahrlässigkeit des Versicherten geprüft werden.

Grobfahrlässig handelt, wer eine offensichtliche, wichtige Vorsichtspflicht verletzt. Alkohol- oder Drogeneinfluss, Telefonieren oder Schminken am Steuer sind Beispiele für grobfahrlässige Handlungen bzw. Tatbestände.

So sieht die vorgeschlagene Quotelung beispielsweise aus:

Alkohol und Drogen am Steuer:
  • Alkohol 0,3 bis 0,5 Promille: weitestgehende Entschädigung
  • Alkohol ab 0,5 Promille: 50 Prozent Kürzung
  • Alkohol ab 1,1 Promille: 100 Prozent
  • Drogen: 50 bis 100 Prozent
  • Alkohol und Drogen: 100 Prozent

Verleih an Fahrer ohne gültigen Führerschein
  • privater Verleih: keine Kürzung
  • gewerblicher Verleih: 25 Prozent Kürzung

Umgang mit dem Fahrzeugschlüssel (und daraus resultierender Autodiebstahl)
  • Schlüssel im Zündschloss: 75 Prozent Kürzung
  • anderer gefahrgeneigter Umgang mit dem Schlüssel: 25 Prozent
  • verkehrsunsichere Bereifung: 25 Prozent Kürzung

Bei Kürzung der Versicherungsleistungen aufgrund grober Fahrlässigkeit sollte der Versicherte sich rechtlich beraten lassen, da das Verschulden im Einzelfall ganz unterschiedlich bewertet werden kann.

Die Wahl der Autoversicherung ist ebenfalls wichtig. Denn einige Versicherer leisten mittlerweile auch bei grob fahrlässig herbeigeführten Unfällen zu 100 Prozent.

mk

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