Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass die mit dem 2008 reformierten Versicherungsvertragsgesetz (VVG) konformen Tarife im Rahmen der Entgeltumwandlung bei Direktversicherungen oder Pensionskassen das vom Betriebsrentengesetz geforderte Gebot der Wertgleichheit erfüllen.
Auch bei Betriebsrentenzusagen, die vor 2008 abgeschlossen und bei denen die Abschlusskosten nicht auf fünf Jahre verteilt, sondern gleich zu Beginn in einer Summe verrechnet wurden, ist eine Rückabwicklung der Entgeltumwandlung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgeschlossen. Denn das Betriebsrentengesetz soll sicherstellen, dass die Versorgung erhalten bleibt.

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft begrüßte die Entscheidung:
Arbeitgeber können jetzt darauf vertrauen, dass eine betriebliche Altersvorsorge über eine Versicherungslösung, kein Haftungsrisiko darstellt.

GDV

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