Eine Ungleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten im Bezug auf die jeweilige Betriebsrente muss gerechtfertigt sein.
Ein Grund für eine Ungleichbehandlung kann z.B. sein, Unterschiede beim Versorgungsgrad in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgleichen zu wollen.
Dabei ist zu beachten, dass die unterschiedlichen Versorgungsgrade für die Gruppen tatsächlich bezeichnend sind.
Auf Durchschnittsberechnungen käme es dabei nicht an, entschied das Gericht. Vielmehr sei entscheidend, ob die Gruppen hinsichtlich des Versorgungsgrades ausreichend homogen und im Vergleich zueinander unterschiedlich sind.

Kann eine Rechtfertigung nach den genannten Grundsätzen für eine schlechtere Behandlung von Arbeitern nicht gegeben werden, steht den Arbeitern im Wege der Angleichung dieselbe Leistung zu wie Angestellten.

Allerdings nur für Beschäftigungszeiten ab 01. Juli 1993 - für davor liegende Zeiträume besteht Vertrauensschutz.

Das Betriebsrentenrecht gebietet auch eine Angleichung nach oben, wenn die Ungleichbehandlung Folge einer Betriebsvereinbarung ist.

Gehört der Arbeitnehmer zum Begünstigtenkreis einer konzernübergreifenden Gruppenunterstützungskasse, können auch ihr gegenüber Ansprüche bestehen - nicht nur gegenüber dem Arbeitgeber.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Februar 2010 - 3 AZR 216/09 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12. Februar 2009 - 13 Sa 598/08 -

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