Konkret bedeutet das Urteil, dass auch die Arbeitnehmer in den Genuss der staatlichen Förderung der Riester-Rente kommen sollen, die zwar in Deutschland arbeiten und Sozialversicherungsbeiträge zahlen, aber im Ausland wohnen und dort besteuert werden. Diese sogenannten Grenzgänger konnten bisher zwar eine Riester-Rente abschließen, aber die staatliche Förderung blieb ihnen vorenthalten.

Zudem wird es nach dem EuGH-Urteil in Zukunft für Grenzgänger möglich, auch im Ausland eine Immobilie mit Hilfe der staatlichen Riester-Förderung zu finanzieren. Bisher durfte die Riester-Förderung nur für die Finanzierung einer Immobilie in Deutschland genutzt werden, andernfalls mussten die Förderbeiträge zurückgezahlt werden.

Eine gute Nachricht gibt es auch für Arbeitnehmer, die in ihrem Berufsleben in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig waren, aber ihren Ruhestand im Ausland verbringen: Bisher galt, dass die staatlichen Förderbeträge zurückgezahlt werden müssen, sobald der Empfänger einer Riester-Rente in Deutschland keinen Wohnsitz mehr hat. Betroffen waren sowohl die sogenannten „Mallorca-Rentner“, also Deutsche, die im Alter dauerhaft ins Ausland ziehen, sowie ausländische Arbeitnehmer, die nach ihrem Berufsleben in ihr Heimatland zurückkehren.

Der deutsche Gesetzgeber ist jetzt gefordert, die vom EuGH verlangten Nachbesserungen, durch die die Riester-Förderung für noch mehr Menschen attraktiver wird, umzusetzen.
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hält es in diesem Zusammenhang für sinnvoll, eine Dynamisierung der Riester-Fördergrenzen einzuführen.
Bereits ab dem nächsten Jahr sollten Riester-Beiträge bis zur Höhe von 4 Prozent der jeweils aktuellen Beitragbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung förderfähig sein.
Dies würde eine Anhebung des derzeit förderfähigen Höchstbetrages von 2.100 Euro auf 2.592 Euro im Jahr bedeuten. Ohne eine derartige dynamische Ausgestaltung würde das Ziel der Riester-Förderung, die bis zum Rentenalter inflationsbedingt immer größer werdende Versorgungslücke zu schließen, nicht erreicht werden.

GDV

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