Der Versicherungsmathematiker Axel Kleinlein hat kürzlich eine Diskussion um den Kundennutzen von Rürup-Renten angestoßen. Laut dem ehemaligen Vorstandssprecher des Bundes der Versicherten sollten derartige Verträge geprüft und eine mögliche Rückabwicklung in Erwägung gezogen werden. Der Vorwurf wiegt schwer. Denn laut Kleinlein hätten viele Verträge keinen ausreichenden Kundennutzen. Dabei werden Kosten, Renditeerwartungen, Rentenfaktoren, Produktinformationen und aufsichtsrechtliche Anforderungen herangezogen.

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Diesem Vorwurf stellt sich nun die Kanzlei Wirth Rechtsanwälte entgegen. Nach Auffassung der Berliner Kanzlei lasse sich weder der Kundennutzen pauschal bewerten noch daraus eine flächendeckende Haftung von Versicherern oder Vermittlern ableiten. „Wer Kundennutzen allein an einer rechnerischen Mindestrendite festmachen will, verkürzt die rechtliche und wirtschaftliche Bewertung erheblich“, sagt Rechtsanwalt Norman Wirth. Gerade bei Basisrenten müssten neben der Rendite auch Aspekte wie lebenslange Rentenzahlungen, steuerliche Förderung, individuelle Vorsorgeziele sowie die Absicherung des Langlebigkeitsrisikos berücksichtigt werden. „Gerade bei Rürup-Verträgen muss man den konkreten Vertrag, den damaligen Beratungsanlass und die individuelle Kundensituation betrachten. Eine pauschale Aussage, Basisrenten hätten keinen Kundennutzen, trägt rechtlich nicht.“

Nach Auffassung der Kanzlei rechtfertigen auch hohe Kosten oder auffällige Stornoquoten keine automatische Rückabwicklung von Verträgen. Zwar könnten solche Aspekte Anlass für eine nähere Prüfung sein. Für eine Haftung des Vermittlers seien jedoch weiterhin eine konkrete Pflichtverletzung, deren Ursächlichkeit sowie ein nachweisbarer Schaden erforderlich. Maßgeblich bleibe die Beratungssituation zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

Kritisch sieht Wirth zudem, dass in der aktuellen Debatte unterschiedliche rechtliche Ebenen vermischt würden. So seien die Produktverantwortung des Versicherers, aufsichtsrechtliche Vorgaben zur Produkt-Governance, die Beratungspflichten des Vermittlers und mögliche zivilrechtliche Ansprüche voneinander zu trennen. „Vermittler schulden eine ordnungsgemäße Beratung nach der konkreten Kundensituation, nach Wünschen und Bedürfnissen. Eine pauschale Behauptung, Rürup-Verträge seien wegen fehlenden Kundennutzens massenhaft rückabzuwickeln, reicht im Einzelfall lange nicht, eine Pflichtverletzung des Vermittlers darzustellen“, betont Wirth.

Besonders widerspricht die Kanzlei der Bewertung typischer Produktmerkmale als vermeintliche Mängel. Die fehlende Kapitalauszahlung, die lebenslange Rentenzahlung und die steuerliche Bindung seien keine überraschenden Vertragsbestandteile, sondern gesetzlich vorgesehene Kernelemente der Basisrente. „Man kann eine Rürup-Rente nicht allein deshalb angreifen, weil sie Rürup ist“, sagt Wirth. „Wer eine steuerlich geförderte lebenslange Altersvorsorge mit einem frei verfügbaren Depot vergleicht, vergleicht Äpfel mit Birnen.“

Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Kanzlei Vermittlern, auf mögliche Schreiben im Zusammenhang mit Rückabwicklungsforderungen besonnen zu reagieren. „Unser Rat für eventuell betroffene Vermittler lautet – wie immer in solch einem Fall: Ruhe bewahren, Unterlagen sichern, nichts anerkennen und frühzeitig rechtlichen Rat einholen“, so Wirth.

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