Bundesarbeitsgericht kippt Anspruch auf zusätzlichen bAV-Zuschuss
Arbeitgeber erfüllen den gesetzlichen Zuschuss zur Entgeltumwandlung bereits dann wirksam, wenn der entsprechende Betrag objektiv als Arbeitgeberzuschuss in denselben Direktversicherungsvertrag eingezahlt wird. Warum eine Arbeitnehmerin trotz zunächst erfolgreicher Vorinstanzen mit ihrer Forderung nach einem zusätzlichen Zuschuss zur betrieblichen Altersversorgung vorm Bundesarbeitsgericht scheitert, erklärt Anja Sprick, Justiziarin bei der Longial GmbH.

Die Arbeitnehmerin wandelte auf der Grundlage eines Haustarifvertrages seit 2007 Entgelt in Höhe von zunächst 110 Euro zugunsten einer Direktversicherung um. In diesem Betrag enthalten waren auch von der Arbeitgeberin gewährte vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 40 Euro.
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Der Fall:
Im Jahr 2016 senkten die Parteien die Entgeltumwandlung auf 50 Euro und die vermögenswirksamen Leistungen der Arbeitnehmerin auf 20,51 Euro ab. Der Haustarifvertrag wurde 2018 gekündigt und durch eine 2019 in Kraft tretende Betriebsvereinbarung ersetzt. Diese sah dann für alle Mitarbeiter u.a. eine Option des Arbeitgebers dergestalt vor, dass Arbeitnehmer einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 100 Euro brutto erhalten, den sie für bestimmte Zwecke verwenden können. Auf Wunsch der Arbeitnehmerin zahlte die Arbeitgeberin 40 Euro der sog. „100-Euro-Option“ ab dem 1. Juli 2019 als zusätzliche Leistung in die betriebliche Altersversorgung der Klägerin ein.
Im März 2023 – nach der Rechtshängigkeit dieses Rechtsstreits – unterzeichneten die Parteien ein Formular der Versicherung mit dem Titel „Änderungsmitteilung Direktversicherung“, wonach rückwirkend zum 1. Januar 2022 der Gesamtbeitrag der monatlichen Einzahlungen auf den Versicherungsvertrag von 90 Euro auf 110 Euro erhöht wurde. Weiter heißt es darin, dass ein „Anteil am Gesamtbetrag“ iHv. 70 Euro auf Entgeltumwandlung und ein Anteil von 40 Euro auf einen „Arbeitgeberzuschuss 36,4%“ entfalle. Hinter der Angabe „vermögenswirksame Leistungen“ war „0“ Euro eingetragen. Die Arbeitnehmerin war der Auffassung, dass ihr für den gesamten Betrag von 110 Euro ein Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 % nach § 1a Abs. 1a BetrAVG zustehe, hilfsweise zumindest auf die von ihr umgewandelten 70 Euro.
Die Entscheidung:
Die Arbeitnehmerin bekam vor dem Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht zunächst Recht in Bezug auf den Arbeitgeberzuschuss für ihre Entgeltumwandlung in Höhe von 70 Euro. Erst das Bundesarbeitsgericht (BAG) sah die Rechtslage anders und gab dem Arbeitgeber recht, dass überhaupt kein weiterer Zuschuss mehr zu zahlen ist (Az.: 3 AZR 158/24).
Das BAG stellte fest, dass die ehemalige Arbeitnehmerin zwar einen Anspruch auf den gesetzlichen Zuschuss in Höhe von 15 % ihres umgewandelten Entgelts nach § 1a Abs. 1a BetrAVG hat, aber …
Erfüllung des Anspruchs durch den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber hat diesen Anspruch durch Zahlung der 40 Euro in die Direktversicherung erfüllt. Damit war der Anspruch der Arbeitnehmerin erloschen.
Keine gesonderte Vereinbarung neben der Mitteilung an die Versicherung notwendig
Bei einer Geldschuld wird die geschuldete Leistung bewirkt, wenn der Arbeitgeber den Geldbetrag, den der Arbeitnehmer beanspruchen kann, in die Direktversicherung überweist (vgl. BAG 25. Mai 2016 – 5 AZR 135/16). Die Erfüllung des Anspruchs tritt dann als objektive Folge der Leistungsbewirkung ein. Einer entsprechenden Vereinbarung bedarf es nicht. Die gesetzliche Regelung (§ 1a Abs. 1a BetrAVG) verpflichtet den Arbeitgeber lediglich zur „Weiterleitung“ des ersparten Arbeitgeberanteils an den Sozialversicherungsbeiträgen an die durchführende Versorgungseinrichtung (BT-Drs. 18/12612 S. 28).
… und Zahlung des „Arbeitgeberzuschusses“ in denselben Versicherungsvertrag
Vorliegend sind die an die Versicherung zu leistenden 40 Euro monatlich ausdrücklich als Arbeitgeberzuschuss bezeichnet und in denselben Versicherungsvertrag geflossen, in dem auch die Entgeltumwandlung der Arbeitnehmerin erfolgte. Die Mitteilung an die Versicherung wurde auch von der Arbeitnehmerin unterschrieben. Insofern lässt sich für die den Betrag von 70 Euro monatlich übersteigenden Zahlungen in die Direktversicherung keine andere Leistungsbestimmung entnehmen als die Zahlung als Arbeitgeberzuschuss. Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien übereinstimmend eigentlich einen anderen Leistungszweck gemeint haben, gibt es nach Auffassung des BAG nicht.
Es war in diesem Zusammenhang auch unerheblich, dass der Arbeitgeber einen höheren Arbeitgeberzuschuss in die Direktversicherung zahlte als nach § 1a Abs. 1a BetrAVG geschuldet. Der Arbeitgeber ist nicht gehindert, zusätzliche Zuschüsse zu erbringen.
Fazit: Das BAG hatte sich mal wieder mit dem zu leistenden Arbeitgeberzuschuss auseinanderzusetzen. Bei der Frage, wann und unter welchen Umständen der Anspruch eines Arbeitnehmers auf den gesetzlichen Zuschuss durch den Arbeitgeber erfüllt wird, stellt das BAG auf rein objektive Kriterien ab. Es reicht aus, wenn der vom Arbeitgeber geschuldete Betrag in die Direktversicherung eingezahlt wird. Das war hier aufgrund der Mitteilung an die Versicherung, die auch von der Arbeitnehmerin unterzeichnet wurde, eindeutig der Fall.
Schlagzeilen
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Die Erfüllung des Anspruchs tritt dann als objektive Folge der Leistungsbewirkung ein. Es bedurfte hier keiner Entscheidung darüber, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen anderweitige Leistungen des Arbeitgebers auf den Anspruch aus § 1a Abs. 1a BetrAVG „angerechnet“ werden können.
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