Ein Umweg auf dem Heimweg von der Schule kann unter bestimmten Voraussetzungen vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst sein – selbst dann, wenn er objektiv riskanter erscheint. Das geht aus einem Urteil des Sozialgerichts Braunschweig (S 14 U 140/22) hervor.

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Im konkreten Fall war ein 17-jähriger Schüler nach Unterrichtsende nicht auf direktem Weg nach Hause gefahren, sondern hatte eine längere, kurvenreiche Strecke gewählt. Dabei verlor er bei hoher Geschwindigkeit die Kontrolle über sein Fahrzeug und erlitt schwere Verletzungen. Die zuständige Unfallkasse lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall zunächst ab. Begründung: Der gewählte Weg habe nicht im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden. Zudem sei der Weg teilweise sogar in entgegengesetzter Richtung verlaufen.

Das Gericht sah dies anders und gab dem Kläger Recht. Entscheidend sei, ob die sogenannte „subjektive Handlungstendenz“ auf das Erreichen des Wohnortes gerichtet gewesen sei. Dies sei hier der Fall gewesen. Der Schüler habe sich weiterhin auf dem Heimweg befunden. Das gelte auch wenn er diesen nicht auf direktem Wege zurückgelegt habe.

Alterstypisches Verhalten im Fokus

Besondere Bedeutung kommt laut Gericht dem Alter des Versicherten zu. Bei Jugendlichen seien weniger strenge Maßstäbe anzulegen als bei Erwachsenen. Auch vermeintlich unvernünftige Entscheidungen könnten vom Versicherungsschutz umfasst sein, wenn sie als alterstypisch gelten.

So wertete das Gericht die Entscheidung des 17-Jährigen, eine längere und schnellere Strecke zu wählen, als nachvollziehbares Verhalten eines Fahranfängers. Dass diese Strecke objektiv gefährlicher war, ändere nichts daran, dass sie nicht als rein privat motiviert einzustufen sei.

Im Urteil heißt es dazu: „Der Wegeunfallschutz speziell in der Schülerunfallversicherung hat den Zweck, Kinder und Jugendliche gerade vor Risiken […] der konkret eingetretenen Art zu bewahren.“ Die gesetzliche Unfallversicherung soll gerade auch typische Fehlentscheidungen junger Menschen mit abdecken.

Umwege nicht automatisch ausgeschlossen

Das Gericht stellte klar, dass nicht jeder Umweg automatisch zum Verlust des Versicherungsschutzes führt. Auch längere Strecken können versichert sein. Dies könne beispielsweise dann er Fall sein, wenn die Strecke aus Sicht des Versicherten sinnvoll erscheint. Zwar konnte im konkreten Fall kein objektiv „vernünftiger Grund“ für die Streckenwahl festgestellt werden. Dennoch blieb der Versicherungsschutz bestehen, weil die Entscheidung im Rahmen alterstypischen Verhaltens lag.

Gleichzeitig unterstreicht das Urteil den besonderen Schutzgedanken der Schülerunfallversicherung. Kinder und Jugendliche seien im Straßenverkehr besonders gefährdet und legten ihre Wege häufig ohne Aufsicht zurück. Entsprechend hoch sei das Schutzniveau anzusetzen.