Wohngebäudeversicherung: Wenn die Schwammklausel 'zur Nulldeckung' führt
Versicherer dürfen auch weiterhin Leistungen auf abgrenzbare Nässeschäden begrenzen. Das geht aus einem Urteil um den Schwamm-Ausschluss in der Wohngebäudeversicherung hervor. Damit dürfte der Streit um die Schwammklausel entschieden sein.

Der jahrelange Streit um den Ausschluss von Schwammschäden in der Wohngebäudeversicherung hat eine neue Wendung genommen. Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) Zweifel an der pauschalen Wirksamkeit der Klausel aufwarf und eine erneute Prüfung verlangte, hat nun das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden: Der Schwamm-Ausschluss bleibt wirksam.
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Ausgangspunkt war ein Fall mit erheblichen Schäden durch weißen Porenschwamm infolge eines Leitungswasserschadens. Die Versicherungsnehmerin verlangte umfassende Leistungen. Der Versicherer lehnte unter Verweis auf den Schwamm-Ausschluss ab. Während die Vorinstanzen der Klägerin nur teilweise Recht gaben, griff der BGH ein und verwies den Fall zurück (AZ.: IV ZR 212/23). Die Karlsruher Richter machten deutlich, dass die Ausschlussklausel nicht automatisch wirksam ist, sondern einer AGB-rechtlichen Kontrolle unterliegt.
Zentral sei dabei die Frage, ob der Ausschluss den Vertragszweck gefährde. Das könne insbesondere dann der Fall sein, wenn Schwammschäden regelmäßig oder typischerweise Folge eines Leitungswasserschadens seien. Oder wie es sinngemäß aus der juristischen Bewertung hervorgeht: Eine Klausel wird dann problematisch, wenn sie „den Vertrag aushöhlt und ihn zwecklos macht“.
Fachanwalt Stephan Michaelis sah darin bereits einen wichtigen Schritt: „Auch wenn der BGH zur Wirksamkeit der Ausschlussklausel keine abschließende Entscheidung getroffen hat, so stellt das Gericht dennoch klar, dass die Ausschlussklausel der AGB-rechtlichen Kontrolle unterliegt. Das ist ein Schritt in die richtige Richtung und nach unserer Auffassung zwingendes Recht“, schreibt Michaelis in seinem Newsletter.
OLG Köln: Keine typische Folge von Leitungswasser
Nach der Zurückverweisung musste das OLG Köln genau diese Frage klären. Dazu wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt. Das Ergebnis: Schwammschäden sind keine typische oder zwangsläufige Folge von Leitungswasseraustritten. Damit sei auch keine Gefährdung des Vertragszwecks gegeben. Das Gericht stellte klar, dass der Begriff „Schwamm“ weit auszulegen ist und sämtliche Hausfäulepilze umfasst. Dazu gehöre auch der weiße Porenschwamm. Dennoch bleibe der Ausschluss wirksam, solange solche Schäden nicht regelmäßig auftreten.
Unwirksam wäre der Ausschluss also nur, wenn Schwammschäden regelmäßige bzw. sehr häufige, zwangsläufige und kennzeichnende Folge von Leitungswasseraustritten im nahezu gesamten Wohngebäudebestand in Deutschland wären. Mit dieser Argumentation bestätigte das OLG Köln letztlich seine frühere Linie. Diesmal geschag dies jedoch auf der vom BGH geforderten, belastbaren Tatsachengrundlage.
Im konkreten Fall blieb es daher dabei, dass die Versicherungsnehmerin lediglich Ersatz für reine Nässeschäden ohne Schwammbezug erhielt und damit deutlich unter der ursprünglich geforderten Summe blieb. Auch weitergehende Ansprüche, etwa wegen angeblicher Beratungsfehler, wies das Gericht zurück. Insbesondere spiele eine Rolle, dass der Vertrag über eine Maklerin vermittelt wurde.
Bedeutung für Vermittler und Praxis
Nach dem der Beschluss des BGH (IV ZR 212/23) aus Sicht der Versicherungsnehmer Hoffnung machte, steht nun fest, dass Sanierungs- und Begleitkosten (Öffnen, Rückbau, Trocknung, Wiederherstellung etc.) bei Schwamm auch weiterhin weitgehend außerhalb der Deckung liegen. Vermittler sollten den Schwamm-Ausschluss daher ausdrücklich erklären und dokumentieren. Das gilt besonders bei Gebäuden mit hohem Holzanteil. So zeigt auch die Begründung des OLG Köln, dass Schadenersatzansprüche durchaus geltend gemacht und diskutiert wurden.
"Bei ‚Schwamm‘ kann die Police trotz versicherten Auslösers faktisch zur Nulldeckung kippen“ kommentiert Rechtsanwalt Tobias Strübing, Fachanwalt für Versicherungsrecht das Urteil. "Versicherungsvermittler sollten gerade bei Holzhäusern mit diesem Ausschluss transparent umgehen und die Beratung dokumentieren, soweit keine Absicherungsmöglichkeit für dieses Gebäuderisiko möglich ist."

