Honorarberatung, Hybridmodelle, Service-Fees – die Vergütungssysteme im Versicherungs- und Finanzvertrieb sind vielfältiger geworden. Gleichzeitig werben viele Vermittler mit Schlagworten wie „unabhängig“, „neutral“ oder „ausschließlich im Interesse des Kunden“. Zwischen Vertragsgestaltung und Außenauftritt klafft dabei nicht selten eine Lücke: Während im Innenverhältnis Courtagen, Erfolgsboni und variable Honorare fließen, wird nach außen ein Bild vermittelt, das eher an einen frei von wirtschaftlichen Interessen agierenden Sachwalter erinnert. Diese Diskrepanz ruft Gerichte auf den Plan. Auf der einen Seite steht die Frage, ob Kunden Verträge mit Vermittlern widerrufen können, wenn diese außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen wurden. Auf der anderen Seite geht es darum, ob die Werbung mit „Unabhängigkeit“ zulässig ist, wenn der Vermittler in Wahrheit von Produktgebern vergütet wird. Beide Ebenen sind für die Vertriebssteuerung bedeutsam: Sie bestimmen, ob Vergütungsmodelle rechtlich Bestand haben und ob Marketingbotschaften als seriös oder als irreführend gelten.

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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 4. April 2024 (Az. I ZR 137/23) entschieden, dass für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Versicherungsvermittlungsverträge kein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Haustürgeschäfte besteht. Hintergrund war eine Honorarvereinbarung für die Tarifoptimierung in der privaten Krankenversicherung, die in der Wohnung bzw. in der Praxis des Kunden abgeschlossen worden war. „Der BGH verneinte eine unionsrechtliche Pflicht, ein Widerrufsrecht auf diesen Vertragstyp zu erstrecken. Für Honorarvereinbarungen bedeutet das: Sie lassen sich nicht allein mit dem Argument angreifen, sie seien zwischen Tür und Angel geschlossen worden; entscheidend sind vielmehr Transparenz und inhaltliche Ausgestaltung der Vergütungsklauseln“, betont Dr. Tim Banerjee, Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Banerjee & Kollegen in Mönchengladbach. Die Rechtsanwälte Dr. Tim Banerjee und Manuela Müller vertreten Mandanten unter anderem im Arbeitsrecht, Vertriebs- und Handelsvertreterrecht, Gesellschaftsrecht, Erbrecht und Wirtschaftsstrafrecht. Ein besonderer Fokus liegt auf der Beratung freier Handelsvertreter sowie auf rechtlichen Fragen rund um den Vertrieb.

Parallel dazu hat das Oberlandesgericht Dresden mit Urteil vom 28. Oktober 2025 (Az. 14 U 1740/24) klargestellt, dass ein Versicherungsmakler in der Regel nicht mit „Unabhängigkeit“ werben darf, wenn er Provisionen von Versicherern erhält. Nach Auffassung des Gerichts versteht der durchschnittliche Verbraucher „unabhängig“ als frei von finanziellen Anreizen durch Produktgeber. Wer dennoch Courtagen einnimmt und dies nicht offenlegt, handelt wettbewerbswidrig, weil die Werbung ein falsches Bild erzeugt und die Entscheidung des Kunden beeinflussen kann. „Diese Entscheidungen zeigen exemplarisch, wie eng Vertragsrecht und Markenversprechen zusammenhängen“, kommentiert Dr. Tim Banerjee. „Wer Honorar- oder Provisionsmodelle einsetzt, muss sie klar und verständlich vereinbaren – und darf im Marketing nicht so tun, als sei er frei von wirtschaftlichen Interessen. Unabhängigkeit ist kein bloßes Etikett, sondern eine strukturelle Eigenschaft, die man entweder hat oder offen relativieren muss.“

Für die Praxis bedeutet das: Vermittlerverträge sollten so strukturiert sein, dass Vergütungen nachvollziehbar sind, ohne sich auf ein Widerrufsrecht verlassen zu müssen. Gleichzeitig müssen Marketingabteilungen ihre Kommunikationslinien überprüfen. Begriffe wie „unabhängig“, „neutral“ oder „objektiv“ sollten nur verwendet werden, wenn das Geschäftsmodell diese Zusage trägt – oder wenn gleichzeitig transparent erklärt wird, wie Provisionsinteressen und Kundeninteresse in Einklang gebracht werden. „Professionelle Marktteilnehmer in der Finanzbranche sollten Vertragsgestaltung, Vergütungsmodell und Außenauftritt als Einheit denken“, fasst Dr. Banerjee zusammen. „Wer hier sauber arbeitet, reduziert rechtliche Risiken, schützt die eigene Marke und schafft die Grundlage für langfristige Mandatsbeziehungen.“