Versicherungsleistungen im Todesfall: Wie falsche Bezugsrechte zu Streit führen
Familienverhältnisse ändern sich heute schneller und vielfältiger denn je. Umso wichtiger ist es, dass das Bezugsrecht in Risiko- und Rentenversicherungen eindeutig geregelt ist. Sonst kann im Ernstfall ausgerechnet die falsche Person leer ausgehen.

Wer heute eine Risikolebensversicherung abschließt, will in der Regel vor allem die Familie finanziell absichern. Doch viele Versicherte achten zu wenig darauf, wer im Ernstfall die Leistung tatsächlich erhält und wann ein einmal festgelegtes Bezugsrecht angepasst werden müsste. Angesichts immer komplexerer Familienmodelle gewinnt dieses Thema erheblich an Bedeutung. Die Zahlen des Statistischen Bundesamtes zeigen, wie dynamisch sich Lebensverhältnisse ändern: 2024 wurden in Deutschland rund 349.200 Ehen geschlossen, aber 129.000 wieder geschieden, durchschnittlich nach knapp 15 Jahren. Diese Veränderungen sind in Versicherungspolicen allerdings oft nicht nachvollzogen.
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„Unsere Kunden schließen eine Risikolebensversicherung ab, um ihre Familie abzusichern – doch wer genau als Begünstigter eingetragen ist, wird oft vergessen oder nicht aktualisiert“, sagt Rüdiger Feilen, Teamleiter Biometrie-Produkte bei der Zurich Gruppe Deutschland. In einem langen Leben ändere sich vieles: Beziehungen, Prioritäten, familiäre Konstellationen. „Umso wichtiger ist es, dass auch die Bezugsrechtsregelung an diese Umstände angepasst wird.“
Feilen empfiehlt, Bezugsberechtigte immer vollständig und eindeutig zu benennen: mit Name, Geburtsdatum und Adresse. Formulierungen wie „Ehepartner“ oder „Kinder“ bergen dagegen erhebliche Risiken: Wer ist im Versicherungsfall konkret gemeint? Der aktuelle Ehepartner? Ein früherer? Alle Kinder? Nur leibliche oder auch Stiefkinder? Unklare Formulierungen können zu Streit und Verzögerungen führen.
Besonders brisant: Die Leistung aus einer Risikolebensversicherung gehört nicht zur Erbmasse. Sie wird ausschließlich an die Person ausgezahlt, die im Vertrag steht und eben nicht an die gesetzlichen Erben. Wer also nicht ausdrücklich benannt wurde, geht unter Umständen trotz Erbberechtigung leer aus.
Doch nicht nur bei Risikopolicen spielt das Bezugsrecht eine zentrale Rolle. Auch private Rentenversicherungen zahlen im Todesfall bestimmte Leistungen an Hinterbliebene, sofern entsprechende Optionen vereinbart wurden. Auch hier gilt: Nur wer im Vertrag als bezugsberechtigt eingetragen ist, hat einen Anspruch. Lebensveränderungen wie Scheidung, neue Partnerschaften oder die Geburt eines Kindes müssen daher regelmäßig Anlass sein, die Hinterbliebenenregelung zu prüfen.
Versicherungsexperten empfehlen deshalb, das Bezugsrecht in allen Vorsorgeverträgen klar, eindeutig und regelmäßig aktualisiert zu halten. Das schützt nicht nur die versicherte Person vor Fehlinterpretationen, sondern verhindert im Ernstfall Enttäuschungen, langwierige Streitigkeiten oder sogar gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen.
