Das Landgericht München hat am 8. September 2025 (Az.: 4 HK O 412/25) entschieden, dass Versicherer in ihrer Werbung für die Rürup-Rente nicht nur mit Steuervorteilen werben dürfen. Sie müssen auch offenlegen, dass die spätere Rente besteuert wird.

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Im konkreten Fall hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die Generali Deutschland AG geklagt. Anlass war eine Online-Werbung für die Rürup-Rente (Basisrente). Dort wurde mit „zahlreichen Steuervorteilen“ und „staatlicher Förderung“ geworben. Auf den ersten Blick klang das nach einem lukrativen Altersvorsorgeprodukt: hohe Steuerersparnis, Förderung vom Staat, Vermögensaufbau mit Steuerbonus.

Was aber fehlte, war der Hinweis auf die sogenannte nachgelagerte Besteuerung. Denn während sich in der Sparphase die Beiträge steuerlich absetzen lassen, müssen im Rentenalter auf die ausgezahlte Rente Steuern gezahlt werden. Diese sind abhängig vom persönlichen Steuersatz und vom Jahr des Rentenbeginns.

Die Verbraucherschützer sahen darin eine irreführende Werbung. Wer die spätere Steuerpflicht verschweigt, erwecke beim Kunden den Eindruck, die Rürup-Rente bringe eine dauerhafte Steuerersparnis. Tatsächlich verschiebt sich die Steuerzahlung lediglich in die Zukunft.

Das Landgericht München gab der Verbraucherzentrale recht. Die Werbung sei unlauter und irreführend, weil wesentliche Informationen über steuerliche Folgen verschwiegen wurden (§ 5a UWG). Wer in der Werbung den Steuervorteil als zentralen Kaufanreiz hervorhebt, müsse auch erklären, dass dieser Vorteil später teilweise wieder „aufgefressen“ wird.

Die Richter erklärten, dass Verbraucher wissen müssten, ob es sich bei der beworbenen Steuerersparnis wirklich um eine endgültige Ersparnis handele oder, wie in diesem Fall, in Wahrheit nur eine Steuerverlagerung sei. Das Gericht untersagte der Generali daher, weiterhin mit Steuervorteilen zu werben, ohne auf die spätere Besteuerung hinzuweisen. Für jeden künftigen Verstoß droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro.

„Dieses Urteil ist ein wichtiger Erfolg, um die unseriöse einseitige Werbung mit angeblichen Steuervorteilen zu beenden“, so Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Wir werden die werbliche Praxis in dieser Branche nun im Rahmen unserer Verbraucherberatung verstärkt beobachten und gegebenenfalls Maßnahmen dagegen ergreifen.“

Laut Generali hätten die Produktunterlagen zur Basisrente die geforderten Hinweise auf die nachgelagerte Besteuerung schon vor dem Rechtsstreit enthalten. Die fehlerhafte Darstellung und nun verurteilte unlautere Werbung habe sich auf die Internetseite des Versicherers beschränkt, teilte ein Sprecher dem Fachportal "VersicherungsJournal" mit.