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Wer darf sich Honorar-Anlageberater nennen und welche Erwartungen werden an diesen Vermittler gestellt? Diesen Fragen hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg (Az.: 3 U 1669/23) gewidmet. Die Richter stellten klar: Wer als Honorar-Anlageberater auftritt, muss auch tatsächlich die strengen gesetzlichen Anforderungen erfüllen.

Im betroffenen Fall hatte ein Unternehmen ein „VDH-Honorarberater-Register“ betrieben. Selbst hatte die GmbH Zulassungen als Versicherungsberater und Honorar-Finanzanlageberater. Gegen ein Entgelt konnten sich in das Register sogenannte Verbundpartner eintragen lassen. Darunter waren auch Versicherungsmakler und Finanzanlagevermittler. Verbraucher, die über die Plattform einen Honorarberater suchten, wurden an diese Partner weitergeleitet. Diese arbeiteten dann auf Honorarbasis für die Kunden. Allerdings waren nicht ausschließlich Versicherungsberater oder Honorar-Finanzanlageberater gelistet.

Ein Wettbewerber, der ebenfalls als Versicherungsberater und Honorar-Finanzanlageberater tätig war, sah darin eine Irreführung. Denn aus Verbrauchersicht erwecke die Plattform den Eindruck, man werde an unabhängige Honorarberater vermittelt und damit an Berater, die ausschließlich auf Honorarbasis tätig sind und keinerlei Provisionen annehmen. Versicherungsmakler und Finanzanlagevermittler hingegen arbeiteten typischerweise auf Provisionsbasis und hätten gegebenenfalls vertragliche Bindungen zu Produktgebern. Genau hier liegt der entscheidende Unterschied: Während Honorarberater per Gesetz zu hundert Prozent unabhängig beraten müssen, können Vermittler diese Unabhängigkeit strukturell nicht gewährleisten.

Das Landgericht Amberg folgte dieser Argumentation und untersagte der beklagten GmbH die Vermittlung von Versicherungsmaklern oder Finanzanlagevermittlern als „Honorarberater“. Dagegen legte die Beklagte Berufung ein.

Die Richter am OLG Nürnberg unterstrichen, dass der Begriff „Honorar-Anlageberater“ nicht beliebig verwendet werden dürfe. Wer diesen Titel trägt, muss den besonderen Regelungen der Gewerbeordnung entsprechen und im offiziellen Register der BaFin eingetragen sein. Für Verbraucher sei es selbstverständlich, dass ein „Honorar-Anlageberater“ nicht nur im Einzelfall auf Honorarbasis tätig wird, sondern seine gesamte Tätigkeit auf Honoraren beruht. Wer ansonsten als Makler oder Vermittler arbeitet, erfüllt diese Erwartung nicht.

Damit stellte das OLG klar: Es ist irreführend, wenn Verbraucher auf der Suche nach einem Honorarberater an Makler oder Finanzanlagevermittler vermittelt werden. Denn der Begriff „Honorar-Anlageberater“ signalisiert Unabhängigkeit. Genau diese Unabhängigkeit könnten provisionsgebundene Vermittler nicht versprechen. Das gelte in diesem Zusammenhang selbst für Versicherungsmakler.

Abgrenzung zu früherer Rechtsprechung

Spannend ist der Hinweis des OLG Nürnberg auf ein Urteil des OLG Naumburg aus dem Jahr 2022. Dort war dieselbe GmbH mit ähnlichen Vorwürfen konfrontiert, allerdings lag der Fokus auf der Frage, ob Vermittler überhaupt honorarbasiert tätig sein dürfen. Das wurde bejaht. Im Nürnberger Fall ging es aber nicht um die Tätigkeit an sich, sondern um die Werbung: Wer als Honorar-Anlageberater auftritt, ohne diese Zulassung zu haben, täuscht Verbraucher.

Einhergehend damit schärft das Urteil des OLG Nürnberg noch ein mal die Trennlinie zwischen Honorarberatung und Provisionsvermittlung. Für Vermittler bedeutet das: Wer auf Honorarbasis tätig werden will, kann das tun. Die Bezeichnung „Honorar-Anlageberater“ bleibt jedoch den streng zugelassenen Beratern vorbehalten. Vermittler sollten ihre Außendarstellung also genau prüfen, um rechtliche Risiken und Abmahnungen zu vermeiden.

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