Das Streben nach sozialer Gerechtigkeit zieht sich wie ein roter Faden durch die Vita von Klaus Ernst: Noch vor seinem Studium der Volkswirtschaftslehre war er Betriebsrat und IG Metall-Mitglied, war Mitinitiator der „Initiative für Arbeit und soziale Gerechtigkeit“ und nach seinem Ausschluss aus der SPD (2004) gründete er die „Wahlalternative Arbeit und soziale Gerechtigkeit“ (WASG) mit, die später in der Partei „Die Linke“ aufging. Seit 2005 ist Klaus Ernst Abgeordneter des Deutschen Bundestages und erhält deshalb eine monatliche Abgeordnetenentschädigung. Allerdings sorgt der Bezug dieser Entschädigung dafür, dass die Altersrente von Ernst in Höhe von 50 Prozent ruht.

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Dagegen ging Klaus Ernst vor; zum einen sah er sein Eigentum verletzt. Schließlich sind Rentenansprüche und Rentenanwartschaften ebenfalls vom Schutzbereich des Artikels 14 Absatz 1 Grundgesetz erfasst. Zum anderen sind Renten von freiwillig Versicherten von der Ruhe-Regelung im Abgeordnetengesetz ausgenommen: Darin könnte eine Ungleichbehandlung und damit ein Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz vorliegen.

Mit seiner Klage gegen diese Umstände war Klaus Ernst bereits 2021 vor dem Sozialgericht Würzburg (S 14 R 93/21) gescheitert. Auf den Tag genau zwei Jahre später befasste sich nun auch das Bundessozialgericht mit den von Ernst aufgeworfenen Fragen.

Doch auch das Bundessozialgericht (BSG) konnte keine Verfassungswidrigkeit in der Vorschrift des Abgeordnetengesetzes erkennen (B 5 R 49/21 R). So schreibt das Bundessozialgericht in seinem Terminbericht dazu: „Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts handelt es sich bei der Abgeordnetenentschädigung um eine Leistung mit Alimentationscharakter, die grundsätzlich weitere Leistungen aus öffentlichen Mitteln ausschließt. Als Mittel aus öffentlichen Kassen sieht das Bundesverfassungsgericht auch die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung an. Dem steht nicht entgegen, dass die Rente zu einem erheblichen Teil auf eigenen Leistungen beruht.“
Dass Rentenansprüche und Rentenanwartschaften grundsätzlich als Eigentum geschützt sind, weiß auch das Bundessozialgericht. Doch die Ruhensvorschrift des Abgeordnetengesetzes sei eine „zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung“, so die Richter. Damit solle verhindert werden, dass mehrere Leistungen aus öffentlichen Kassen mit unterhaltssichernder Funktion in vollem Umfang gleichzeitig gezahlt werden.

Verstößt aber die Höhe von 50 Prozent gegen das Übermaßverbot? Nein, so das BSG. Denn dabei sei zu berücksichtigen, dass das Stammrecht der Rente nicht berührt wird, so die Richter und führten weiter aus: „Der Ruhenstatbestand ist zeitlich begrenzt. Mit Ausscheiden aus dem Deutschen Bundestag wird die Rente wieder in voller Höhe ausgezahlt. Es verbleibt immer noch ein substantieller Teil der Rente neben der wesentlich höheren ungeschmälerten Abgeordnetenentschädigung.“

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Auch den Vorwurf der Ungleichbehandlung bestätigten die Richter am Bundessozialgericht nicht. „Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung besteht insbesondere nicht gegenüber den freiwillig Versicherten, deren Renten vom Ruhen ausgenommen sind. Die Differenzierung rechtfertigt sich im Wesentlichen daraus, dass ihre Versicherungsverhältnisse auf einer privatautonomen Entscheidung beruhen und nur sie allein Beiträge entrichten.“