Vor wenigen Wochen warnte der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), dass in den letzten zehn Jahren jedes zehnte Gebäude in Deutschland von einem Starkregen-Schaden betroffen war: und appellierte an die Bürgerinnen und Bürger, hierfür mit einer Elementarschadenversicherung vorzusorgen. Dass ein Versicherer aber längst nicht alle Schäden durch Starkregen zahlen muss, zeigt ein aktueller Rechtsstreit vor dem Landgericht Düsseldorf (LG). Demnach geht eine Frau leer aus, bei der Wasser vom Dach der anliegenden Garage ins Haus eingedrungen war - obwohl sie mit einer entsprechenden Versicherung vorgesorgt hatte (Urteil vom 24.04.2023 – Az. 9a O 25/22).

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Geklagt hatte im verhandelten Rechtsstreit eine Immobilienbesitzerin aus Nordrhein-Westfalen. Infolge von starken Regenfällen hatte sich auf dem Dach ihrer Garage so viel Regenwasser angesammelt, dass es über die Kante der Garage floss und ins Haus eindrang. Dabei entstand ein hoher Schaden von 14.875 Euro.

Als die Frau allerdings den Schaden bei ihrem Versicherer meldete, wollte dieser nicht zahlen. Und das völlig zu recht, wie das Landgericht hervorhob. In § 2 der Vertragsbedingungen steht nämlich, dass der Versicherer nur im Falle eines Rückstaus zur Leistung verpflichtet sei. „Ein Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt“, heißt es dort.

Im vorliegenden Fall aber lag die Sache anders. Das Regenwasser hatte sich auf dem Garagendach gesammelt, weil die Abflussrohre aufgrund der enormen Menge an Regenwasser ein Ablaufen verhindert haben. Der Eintritt des Wassers in das Gebäude ist dann dennoch über das Garagendach erfolgt und nicht über die Ableitungsrohre: und somit lag kein Rückstau vor. Erforderlich für einen bedingungsgemäßen Rückstau sei vielmehr, dass sich die nicht mehr abfließenden Wassermassen in den gebäudeeigenen Ableitungsrohren zurückstauen und dann in das Gebäude eindringen, wie das Gericht hervorhob.

Auch eine Überschwemmung, die laut Vertrag ebenfalls mitversichert wäre, liege nicht vor, betonte das Gericht weiter. Eine Überschwemmung sei nur dann gegeben, wenn Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks mit Oberflächenwasser überflutet worden wären. Grund und Boden sei jedoch ausschließlich das Gelände, auf dem das versicherte Gebäude stehe. Nicht erfüllt ist das Merkmal hingegen dann, wenn allein das versicherte Gebäude betroffen ist. Da im vorliegenden Fall das Wasser über die Garage ins Haus eindrang und nicht über das Grundstück, sei der Schaden auch nach diesem Kriterium nicht versichert. So sei nur das versicherte Gebäude, nämlich die Garage bzw. deren Dach, überschwemmt worden, nicht aber der „das Gebäude umgebende Grund und Boden“.

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Das Urteil zeigt erneut die Tücken von Versicherungsklauseln. Während die Versicherungsbranche damit wirbt, dass Immobilieneigner mit einer Elementarschaden-Police gegen die Risiken bei Starkregen abgesichert seien, gilt dies nur unter bestimmten Voraussetzungen: eben zum Beispiel für das Vorliegen eines Rückstaus. Dies kann auch eine Haftungsfalle für Versicherungsmakler bedeuten, wenn sie im Beratungsgespräch einen umfassenden Schutz versprechen, der aber nicht gegeben ist.

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