Er ist dazu verpflichtet, den Kunden über Umstände aufzuklären, die für eine Entscheidung wichtig sind, und irrige Vorstellungen des Versicherungsnehmers richtigzustellen. Dafür kann es sogar nötig sein, die Solvenz der angebotenen Versicherung zu prüfen, bei ausländischen Versicherungen auch mit Blick auf das dortige Insolvenzrecht und dadurch entstehende Nachteile.

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Ähnliche Beratungspflichten wie bei Versicherungsmaklern werden in dem Gutachten auch bei Direktabschluss von Kunden mit Versicherungen oder mit Versicherungsvertretern vermutet. Schließlich ist Versicherern vorgeschrieben, „stets ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichen Interesse” zu handeln.

Allerdings sind deren Beratungspflichten nicht so weitreichend wie die des Versicherungsmaklers. Das liegt auch daran, dass Versicherungen und Versicherungsvertreter nur zu solchen Produkten beraten, die von ihnen selbst angeboten oder vermittelt werden. Die Juristen stellen klar: „Beide müssen ihre eigenen Positionen nicht dadurch schwächen, dass sie konkurrierende Versicherungstarife empfehlen.”

Im Übrigen müssten aber auch sie ihre Beratung nach den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden ausrichten und sie müssen, ähnlich wie ein Versicherungsmakler, die jeweilige Risikosituation des Kunden erfragen und prüfen, welche der von ihnen angebotenen bzw. vermittelbaren Versicherungstarife am besten geeignet sind.

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Fazit:
Das Gutachten stellt fest, dass es hohe Ansprüche an die Arbeit der Versicherungsmakler gibt, wenn es um hybride Lebensversicherungen und die Berechnung der Wertentwicklung geht. Das schützt die Kunden und stärkt auf der anderen Seite die Position und Glaubwürdigkeit der Versicherungsmakler.

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