Im Februar diesen Jahres erstritt die Bürgerbewegung Finanzwende ein Urteil zu Gunsten eines Riester-Sparers. Die nachträgliche Kürzung von Rentenfaktoren verletze das Äquivalenzprinzip, hieß es in dem Urteil des Landgerichts Köln (Versicherungsbote berichtete). Die Bürgerbewegung Finanzwende sprach damals von einem ‚Urteil mit Signalwirkung‘.

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Und tatsächlich: Nun klagt auch die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg (VZ BaWü) gegen eine solche Anpassungsklausel. Im vorliegenden Fall geht es allerdings um eine Klausel, die von der Allianz Lebensversicherung verwendet wurde. Die klagende VZ BaWü schildert den konkreten Fall so: Einem Verbraucher wurde im Jahr 2006 eine als RiesterRente InvestGarantie bezeichnete Rentenversicherung der Allianz verkauft, mit dem Versprechen einer Rentenzahlung in Höhe von monatlich 38,74 Euro je 10.000 Euro Policenwert. Inzwischen hat der Versicherer den Rentenfaktor auf 30,84 Euro je 10.000 Euro Policenwert gekürzt. Dies entspricht einer Kürzung um rund 20 Prozent.
Der Versicherer begründete seine Entscheidung mit dem „Rückgang der Zinserträge am Kapitalmarkt“ und „die bereits lange andauernde aktuelle Niedrigzinsphase“.

Im Urteil des LG Köln gegen eine ähnliche Anpassungsklausel der Zurich heißt es: „Anpassungsklauseln dürfen nicht nur bei Äquivalenzstörungen zulasten des Versicherers eine Anpassung vorsehen. Vielmehr müssen sie das vertragliche Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung in beide Richtungen wahren.“

Gegenüber Versicherungsbote teilte Allianz mit, dass die Anpassung des Rentenfaktors nicht in die Garantiezusagen eingreift. Die angegriffene Regelung stelle eine ausgewogene Regelung dar, die sämtliche Interessen, einschließlich der Interessen der Versicherten, berücksichtigen würde. Wörtlich schreibt Allianz Leben: „Unter bestimmten Voraussetzungen ist nach einer Anpassung des Rentenfaktors auch eine Wiederanhebung des Rentenfaktors möglich.“

Aus Sicht der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ist das allerdings zu wenig. Der Kunde müsse die genauen Umstände und Berechnungsparameter für eine Erhöhung des Rentenfaktors kennen.

Inwieweit sich die Verbraucherschützer mit dieser Ansicht durchsetzen können, wird sich am 17. April zeigen, wenn das Landgericht Stuttgart den Fall verhandelt (Az. 53 O 214/22).

Gegen das eingangs erwähnte Urteil des LG Köln legte die beklagte Zurich inzwischen Berufung ein, bestätigte ein Sprecher auf Versicherungsbote-Anfrage. Das letzte Wort in Sachen nachträgliche Anpassung von Rentenfaktoren ist also noch lange nicht gesprochen.

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Um diese Anpassungsklausel geht es

„Wenn aufgrund von Umständen, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren, die Lebenserwartung der Versicherten sich so stark erhöht oder die Rendite der Kapitalanlagen (siehe § 25 Abs. 1 a Satz 4) nicht nur vorübergehend so stark sinken sollte, dass die in Satz 1 genannten Rechnungsgrundlagen voraussichtlich nicht mehr ausreichen, um unsere Rentenzahlungen auf Dauer zu sichern, sind wir berechtigt, die monatliche Rente für je 10.000 € Policenwert so weit herabzusetzen, dass wir die Rentenzahlung bis zu Ihrem Tode garantieren können.“ (Quelle: Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Baustein zur fondsgebundenen Altersvorsorge: FondsRente ("RiesterRente mit Fonds") - E 202 von Juni 2006)

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