Wie unabhängig müssen Versicherungsmakler von Pools und Dienstleistern sein, damit sie den Status der Selbstständigkeit aufrecht erhalten? Diese Frage stand indirekt auch bei einem aktuellen Rechtsstreit im Mittelpunkt. Die Deutsche Rentenversicherung wollte einen Versicherungsmakler zur Zahlung von Rentenbeiträgen verpflichten und begründete dies mit der engen Anbindung dieses Maklers an die Fonds Finanz. Doch rechtskräftig entschied das Sozialgericht Lüneburg, dass keine Pflicht dazu besteht, in die Rentenkasse einzuzahlen. Auf das Urteil macht aktuell die Kanzlei Wirth Rechtsanwälte aufmerksam, die den Makler auch vor Gericht vertrat.

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Zweifel an der Unabhängigkeit des Maklers

Konkret hatte die DRV per Bescheid eine Rentenversicherungspflicht des Maklers festgestellt. Dabei berief sie sich darauf, dass er im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigte sowie auf Dauer und im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig sei: eben die Fonds Finanz. Der Makler würde die geschäftlichen Verbindungen des Maklerpools zu den einzelnen Gesellschaften, die Vertriebsunterstützung durch den Maklerpool, dessen Marktmacht und die ihm dadurch zukommenden Wettbewerbsvorteile nutzen, so die DRV. Es sei fraglich, ob ohne diese Anbindung der Makler überhaupt Einkünfte in nennenswertem Umfang erzielen könne.

Gegen diesen Bescheid wehrte sich der Makler vor Gericht - mit Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass der betroffene Makler nicht auf Dauer und im Wesentlichen für einen Auftraggeber, also den Pool, tätig sei, berichtet Wirth Rechtsanwälte per Pressetext. Insbesondere bestünde eine Bindung in dem Sinne, „dass er als Versicherungsvermittler nur oder weitgehend ausschließlich Produkte vertreiben kann, die ihm von der Fonds Finanz zur Verfügung gestellt werden, nicht, und zwar weder rechtlich noch faktisch“.

Bei seinem Urteil habe sich das Gericht auf die klare Vertragsgestaltung zwischen Makler und Pool bezogen, die eindeutig von Handelsvertreterverträgen - wie sie zum Beispiel von Strukturvertrieben oder Ausschließlichkeitsorganisationen verwandt wird - abweiche, berichtet die Kanzlei weiter. Zwar profitiere der Makler von Vorteilen wie besseren Provisionen und der Übernahme von Korrespondenz und Abwicklungen. Aber explizit sei dem Makler weder ein Organisations-, noch Vertriebs- oder Marketingkonzept durch den Pool vorgegeben. Eine Tätigkeitspflicht oder Vertriebsvorgaben sowie auch ein Weisungs- oder Direktionsrecht des Pools bei der Vermittlungstätigkeit des Maklers bestünden eindeutig nicht.

Darüber hinaus sei der Versicherungsmakler frei, ein von ihm vermittelten Vertrag nicht nur über die Fonds Finanz einzureichen, sondern auch über einen anderen Maklerpool oder direkt beim Versicherer, stellte das Sozialgericht fest. Gegen eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Maklers von dem Pool sprach für das Gericht weiterhin, dass der Kläger die Übertragung der vermittelten Kundenverträge auf seine Direktanbindungen oder einen anderen Maklerpool verlangen könne. „Allein die tatsächliche Inanspruchnahme des Maklerpools der Fonds Finanz in einem frei bestimmten Umfang macht diese weder zur (alleinigen) Auftraggeberin des Klägers noch begründet dies eine wirtschaftliche, zur Versicherungspflicht führende Abhängigkeit des Vermittlers“, zitiert die Kanzlei das Gericht.

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Rechtsanwalt Norman Wirth begrüßt das Urteil ausdrücklich: „In Abgrenzung zu einem gegenteiligen und fachlich äußerst fragwürdigen Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts aus 2016 stellt das aktuelle Urteil richtigerweise klar, dass die einzelnen vom Makler aufgrund seiner Beratungs- und Vermittlungstätigkeit geworbenen Kunden und nicht der Maklerpool als seine Auftraggeber anzusehen sind. Maklerpools und auch Maklerverbünde sind vielmehr Dienstleister mit hohem Mehrwert für die Maklerinnen und Makler und Garant für deren Unabhängigkeit!“

mit Pressematerial Wirth Rechtsanwälte

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