So führte der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) auf Anfrage der Servicepartner der Versicherungsmakler AG (SDV) im Sommer 2022 aus: „Die konkrete Umsetzung beziehungsweise Anwendung des Gesetzes bedarf in besonderem Ausmaß einer konkreten Prüfung im jeweiligen Einzelfall. Der neue § 7 Nr. 34c VAG enthält künftig eine Definition der Restschuldversicherung. … Die sehr weit gefasste Gesetzesbegründung könnte dahingehend verstanden werden, dass es allein auf die zeitliche und personelle Nähe ankommt. Dies geht so unseres Erachtens jedoch nicht eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut hervor und würde Fragen der Bestimmtheit aufwerfen. Maßgebliches Kriterium bleibt – nach dem Gesetzeswortlaut – der Absicherungszweck, welchen es zu ermitteln gilt. Ein solcher kann fehlen, wenn die Versicherung nicht zweckbestimmt auf die Erfüllung der Darlehensverpflichtungen gerichtet ist, sondern – allgemeiner – der Absicherung des Verbrauchers oder seiner Hinterbliebenen dient.“

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In einer Kleinen Anfrage wollte die CDU/CSU-Bundestagsfraktion wissen, inwieweit der Provisionsdeckel bei Risikolebensversicherungen greift. Auf die Frage, ob nach Auffassung der Bundesregierung ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Abschluss eines Darlehensvertrags und Abschluss einer Risikolebensversicherung allein ausreicht, damit der Provisionsdeckel nach § 50a VAG greift, antwortet die Regierung: „Nein. Ein zeitlicher Zusammenhang führt nicht notwendig dazu, dass eine Restschuldversicherung vorliegt und damit der Provisionsdeckel nach § 50a VAG, der am 1. Juli 2022 Inkraft getreten ist, greift. Eine Restschuldversicherung liegt aber regelmäßig zum Beispiel dann vor, wenn zum Zweck der Absicherung von Ansprüchen aus einem Darlehensvertrag die Versicherung im zeitlichen Zusammenhang mit der Begründung des Darlehensvertrags abgeschlossen wird und es sich bei dem Darlehensgeber zugleich um den Versicherungsvermittler handelt.“

Bundesregierung schränkt Provisionsdeckel ein

Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) begrüßt diese Klarstellung der Bundesregierung. „Die Bundesregierung teilt in ihrer Antwort unsere Rechtsauffassung, dass allein ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Abschluss einer Risikolebensversicherung und der Gewährung eines Darlehens nicht ausreicht, um Versicherungsunternehmen oder Darlehensgeber zu berechtigen, Provisionen nach § 50a VAG zu deckeln“, informiert BVK-Präsident Michael H. Heinz. „Damit kommen all diejenigen Unternehmen in Erklärungsnot, die meinen, Provisionen bei der Vermittlung von Risikolebensversicherungen kürzen zu müssen, wenn diese allein zeitnah zur Gewährung eines Darlehens abgeschlossen wurden.“

Die Bundesregierung stellt zudem in ihrer Antwort klar, dass nur dann ein Provisionsdeckel (nach § 50a VAG) greift, wenn eine Risikolebensversicherung auch tatsächlich auf die Erfüllung der Ansprüche aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gerichtet ist und daher einzig als Restschuldversicherung ein Darlehen absichern soll, also den Ausfall von laufenden Tilgungs- und Zinszahlungen durch den Kreditnehmer.

Auf eine Risikolebensversicherung, welche gerade nicht die konkrete Ablösung des Darlehens- oder sonstigen Geldbetrages oder die Bedienung der laufenden Tilgungs- und Zinszahlungen, sondern lediglich eine Auszahlung der Versicherungssumme an die Berechtigten vorsieht, ist daher ein Provisionsdeckel nach § 50a VAG nicht anwendbar.

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Auf Versicherungsbote-Nachfrage wollte der BVK keine Versicherer benennen, die Provisionen bei der Vermittlung von Risikolebensversicherungen unter Verweis auf den Provisionsdeckel kürzen. Das Problem sei nicht weit verbreitet, hieß es dazu. Dennoch könne es sich in Einzelfällen lohnen, wenn Versicherungsvermittler ihre Provisions- bzw. Courtageabrechnungen dahingehend prüfen.

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