Für Handelsvertreter kennt das Gesetz ein Schutzinstrument: den Handelsvertreterausgleich nach § 84 des Handelsgesetzbuches. Dieser Paragraph greift zum Beispiel, wenn dem Handelsvertreter ohne eigenes Verschulden von der Gesellschaft gekündigt wird, für die er als Selbstständiger Geschäfte abschließt und vermittelt. Dann steht dem Handelsvertreter ein Ausgleichsanspruch für die weggebrochene Bestandsprovision zu, da er die Kundenbeziehungen ja selbst aufgebaut hat. Die Gesellschaft profitiert, wenn dieser Bestand an sie übergeht.

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„Somit kommt der Handelsvertreterausgleich in der Regel bei Streitigkeiten zwischen selbstständigen Handelsvertretern und ihren Gesellschaften zum Tragen. Er kann aber auch gezahlt werden, wenn der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis selbst gekündigt hat, und zwar in den Fällen, in denen dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann“, kommentiert Tim Banerjee, Partner der auf Vertriebs- und Arbeitsrecht spezialisierten Kanzlei Banerjee & Kollegen aus Mönchengladbach.

Die Kanzlei macht aktuell in einem Pressetext darauf aufmerksam, dass der Handelsvertreterausgleich schon durch die Wahl der Rechtsform bedroht sein kann. Denn er sei auf Handelsvertreter beschränkt, die ihre Tätigkeit als Einzelunternehmer ausüben und damit als natürliche Person von Krankheit oder Alter in ihren Geschäften eingeschränkt sein könnten.

„Es wird schwierig zu begründen sein, den Ausgleichsanspruch für den Gesellschafter einer GmbH, UG oder AG nach den Selbstkündigung aufgrund von Krankheit oder Alter durchzusetzen, da die Kapitalgesellschaft in diesem Falle als Handelsvertreterin Vertragspartnerin der auftraggebenden Gesellschaft ist. Und eine Kapitalgesellschaft kann eben nicht als juristische Person von Krankheit oder Alter betroffen sein“, warnt Tim Banerjee. Zwar sei es laut einem Urteil des Oberlandesgerichtes München auch als GmbH möglich, für diese Fälle einen Handelsvertreterausgleich zu verlangen - aber abhängig von den konkreten Regelungen im Handelsvertretervertrag und auch nicht rückwirkend (Urteil vom 4. Dezember 2002, Az.: 7 U 3474/02).

Grundsätzlich sei es kein Problem, das Geschäft als freier Handelsvertreter aus einer Kapitalgesellschaft heraus zu betreiben, erklärt Banerjee: hier mache das Handelsgesetzbuch keine Vorschriften. Dies könne sich aus steuerlichen Gründen empfehlen - oder, um Haftungsrisiken zu minimieren. Allerdings sollten sich Handelsvertreter, die als Ein-Mann-Kapitalgesellschaften ohne eigene Mitarbeiter tätig sind, bewusst machen, dass sie sich auch mit Gesellschaftsrecht und Nachfolgeplanung auseinandersetzen müssten.

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“Wer sich nicht in Gefahr bringen will, als Solo-Unternehmer in einer Kapitalgesellschaft bei Geschäftsaufgabe wegen Krankheit oder Alter gegebenenfalls finanzielle Bruchlandung zu erleiden und alle Ansprüche auf die nach vielen Jahren Tätigkeit in der Regel hohen Ausgleichszahlungen für die Gesellschaft zu verlieren, sollte sich frühzeitig Gedanken über die Nachfolge im Handelsvertreterunternehmen machen. So kann er sein Ruhestandseinkommen absichern und in einer abgesicherten Struktur operieren“, sagt Tim Banerjee.

mit Pressematerial Banerjee & Kollegen

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