Bereits seit Jahren steigt die durchschnittliche Schadenhöhe im Bereich der Wohngebäudeversicherung. Betrugen die durchschnittlichen Schadenaufwendungen 2015 noch 83,82 Millionen Euro je Versicherer, kletterten sie bis 2020 auf 103,92 Mio. Euro (Versicherungsbote berichtete).

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Diese Entwicklung wird sich 2023 fortsetzen und sogar verstärken. Hintergrund sind die neuen Indexwerte für die verbundene Wohngebäudeversicherung. Diese werden maßgeblich von den Material-, Beschaffungs- und Lohnkosten im Baugewerbe bestimmt - und die stiegen so stark, wie seit 50 Jahren nicht mehr.

Das wirkt sich auch auf die Faktoren zur Berechnung der Beiträge in der Wohngebäudeversicherung ab 2023 aus. Demnach gelten für das kommende Jahr folgende Werte:

  • Der Anpassungsfaktor (VGB 2006, 2008, 2012, 2014, 2016, 2021; GDV = VGB 2000/2010) erhöht sich von 20,97 auf 24,06.
  • Der gleitende Neuwertfaktor (VGB 88, VGB 2003) erhöht sich von 21,2 auf 24,3.
  • Der Prämienfaktor (VGB 62) erhöht sich von 21,2 auf 24,3.
  • Der Baupreisindex Mai 2022 beträgt 1.961,4; für Mai 2021 betrug der Baupreisindex 1.668,2.
  • Der mittlere Baupreisindex für 2021 beträgt 1.691,0; für 2020 betrug dieser 1.551,0.

Wie sich das auf die Beitragshöhe in der Gebäudeversicherung auswirkt, hat beispielsweise die SiTAX Versicherungsmakler GmbH aus Hannover auf ihrer Webseite dargestellt. So ergibt sich in der gleitenden Neuwertversicherung der zu zahlende Jahresbeitrag aus der Multiplikation der Versicherungssumme ‚Wert 1914‘ mit dem Anpassungsfaktor und dem jeweiligen Beitragssatz für die einzelne Risikoart. Allein durch den neuen Anpassungsfaktor (in älteren Bedingungswerken auch ‚Prämienfaktor‘ oder ‚gleitender Neuwertfaktor‘) ergibt sich für 2023 eine Prämiensteigerung um 14,73 Prozent. Dieser Wert gilt für alle Versicherer und für alle Tarife, die zum gleitenden Neuwertfaktor absichern, betont auch Check24.

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André Boudon, Geschäftsführer Wohngebäudeversicherungen bei dem Online-Makler, weist darauf hin, dass eine Beitragserhöhung nicht automatisch ein Sonderkündigungsrecht für den Versicherten mit sich bringt: „Steigt der Beitrag aufgrund des neuen Anpassungsfaktors, können Versicherte nicht vorzeitig kündigen. Erhöht der Versicherer den Beitrag allerdings davon unabhängig bei gleichbleibenden Leistungen, gibt es für Versicherte ein Sonderkündigungsrecht und die Möglichkeit, zu einem neuen Anbieter zu wechseln. Versicherer weisen auf ihren Jahresrechnungen aus, ob der Beitrag aufgrund des neuen Anpassungsfaktors gestiegen ist.“

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