„Erfolgt vor dem Vertrieb eines Versicherungsprodukts eine Beratung, sollte zusätzlich zu der Pflicht, die Wünsche und Bedürfnisse des Kunden zu klären, eine persönliche Empfehlung an den Kunden gerichtet werden, in der erläutert wird, warum ein bestimmtes Produkt den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden am besten entspricht.“

Anzeige

Versicherungsmakler tragen eine hohe Verantwortung

Den Wünschen und Bedürfnissen der Kunden nachzukommen, funktioniert nur wirksam, wenn der Gesamtkontext seiner Voraussetzungen und Risiken betrachtet wird. Dazu drängt sich der Vergleich mit einem Hausarzt auf, der dem Kunden gewissenhaft nur ein Medikament verschrieben kann, wenn er sich über den gesamten Gesundheitszustand des Kunden informiert hat. Deshalb macht es keinen wirklichen Sinn, wenn den Kunden nur Einzelprodukte verkauft werden, wenn man von Ausnahmen im Online-Vertrieb absieht. Die Rechtsanwaltskanzlei Jöhnke & Reichow (Hamburg) betont, dass die Pflichten des Versicherungsmaklers weit gehen und deshalb der BGH den Versicherungsmakler auf die gleiche Stufe mit Rechtsanwälten oder Steuerberatern stellt. Die Hamburger Anwälte zitieren wörtlich aus dem Pflichtenkatalog gegenüber dem Kunden:

  • Interessen- und sogar Abschlussvertreter
  • Vertrauter, der kurzfristig Versicherungsschutz besorgen muss
  • Zum Abschluß des gewünschten Versicherungsvertrages verpflichtet
  • Untersuchung von Risiken und Prüfung von Objekten
  • Ständige, unverzügliche und ungefragte Informationspflicht

Aus diesen Pflichten ergeben sich bekanntlich dann auch Konsequenzen zur Frage der Beweislast beziehungsweise zur Kausalität zwischen Verletzung von Pflichten und möglicherweise eintretenden Schäden und Folgen für den Kunden. Und solche Folgen für Makler und Kunde lassen sich durch ein systematisches und ganzheitliches Beratungskonzept mindern oder sogar komplett vermeiden.

vorherige Seitenächste Seite
Seite 1/2/3/

Anzeige