In einem Schreiben vom 11. April 2022, das sich u.a. an die Kommandostellen von Heer, Luftwaffe und Marine richtet (liegt Versicherungsbote vor), fordert das Bundesverteidigungsministerium, dass Bundeswehrangehörige „nochmals eindringlich auf die Möglichkeit des Abschlusses einer Diensthaftpflichtversicherung zur Abdeckung dieses Haftungsrisikos hingewiesen werden“.

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Das Haftungsrisiko besteht, wenn Bundeswehrangehörige grobfahrlässig oder vorsätzlich Dienstpflichten verletzten und dadurch ein Schaden entsteht, heißt es in dem Schreiben zur Erklärung. Dienststellen, die einen solchen Schaden bearbeiten, sind durch rechtliche Vorgaben gezwungen, die Betroffenen in Regress zu nehmen (§ 24 des Soldatengesetzes, § 75 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes [BBG], § 3 Absatz 7 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst i.V.m. § 75 Absatz 1 BBG).

Zwar sei die Inanspruchnahme der Höhe nach in vielen Fällen begrenzt (Zentrale Dienstvorschrift A-2175/12 ‚Einziehung von Schadenersatzforderungen aus dem Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis‘). Doch „auch Schadensersatzforderungen unterhalb der Grenze von drei Messbeträgen (Grundgehältern) können für den Einzelnen bzw. die Einzelne wirtschaftlich sehr belastend sein“, heißt es in dem Schreiben aus dem Verteidigungsministerium.

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Der Spielraum für die schadenbearbeitende Dienststelle sei „vielfach sehr gering“, da die Rechtsprechung sehr detailliert festgelegt habe, in welchen Fällen von grober Fahrlässigkeit auszugehen ist.

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