Heutzutage schießen die "Investment Professionals" wie Pilze aus dem Boden. Prominente, mehr oder weniger erfolgreiche Start-up-Unternehmer und andere Quereinsteiger werden über soziale Kanäle zu "Financial Influencers". Ironischerweise ziert sehr oft ein "dies ist keine Anlageberatung"-Hinweis Texte, die aber glasklare und ausdrückliche Empfehlungen sind.

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Wenn es Grauzonen oder Dienstleistungen gibt, für die kein ausreichend starrer Rechtsrahmen vorliegt, was erlaubt ist und was nicht, dann zählt die Anlageberatung sicherlich nicht dazu. Allerdings dürften die Gesetzgeber bei der Festlegung der bestehenden Vorschriften nicht an die rasanten Veränderungen gedacht haben, die das Internet und die sozialen Medien mit sich gebracht haben - nicht nur in Bezug auf die technischen Möglichkeiten, sondern auch in Bezug auf die Kultur.

Die MiFID wurde 2004 eingeführt, trat 2007 in Kraft, wurde 2014 überarbeitet, und musste - mit einem Jahr Verzögerung - am 3. Januar 2018 als MiFID II-Richtlinie umgesetzt werden. Die Anlageberatung als regulierte Dienstleistung gibt es schon seit einiger Zeit. Die Abgrenzung der Definitionen – was ist Anlagevermittlung und was ist Anlageberatung, ist sie unabhängig oder nicht etc. – sind präzise.

Die nationalen Gesetzgebungsrahmen sind ebenso eindeutig und unterwerfen die entsprechenden Dienstleistungen nicht nur einer Genehmigungspflicht, sondern verfügen auch über aufsichts- und zivilrechtliche Definitionen für sie. Und selbst wenn eine Empfehlung nicht der Definition von Anlageberatung entspricht – zum Beispiel, weil die Empfehlung öffentlich ausgesprochen wird und sich nicht an einen bestimmten Personenkreis richtet – muss sie bestimmte Sorgfaltskriterien erfüllen.

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Finanzerziehung gehört in die Schulen!

Mit der überarbeiteten Fassung von MiFID II wurden im Rahmen eines delegierten Rechtsakts die so genannten "Anforderungen an faire, klare und nicht irreführende Informationen" eingeführt, die die Unternehmen dazu verpflichten, sicherzustellen, dass alle Informationen, die sie an Kunden oder potenzielle Kunden richten oder weitergeben, eine Reihe von Bedingungen erfüllen. Am wichtigsten ist, dass die Informationen korrekt sein müssen und immer eine faire und deutliche Risikowarnung enthalten, wenn sie auf die potenziellen Vorteile einer Wertpapierdienstleistung oder eines Finanzinstruments hinweisen; dies gilt auch für Marketingmitteilungen.

Die Marktmissbrauchsverordnung und ihre delegierten Rechtsakte dehnen die Anforderungen an Anlageempfehlungen auf Personen aus, die sich selbst als Personen mit Finanzerfahrung oder -fachwissen darstellen - und hier reicht es bereits aus, dass sie von den Marktteilnehmern als solche wahrgenommen werden. Doch während die meisten Compliance-Abteilungen peinlich genau darauf achten, dass alles, was das Unternehmen kommuniziert, einer sorgfältigen Prüfung unterzogen wird, fühlen sich Personen in sozialen Netzwerken häufig dieser Sorgfaltspflicht nicht verpflichtet.

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Wenn künftig Schäden, die ein Finanzinfluencer verursacht hat, ein Gerichtsverfahren nach sich ziehen, wird deutlich, dass es nicht an einer rechtlichen Grundlage fehlt, um Fehlverhalten im Rahmen der Anlageberatung zu verurteilen. Dies wird nicht nur für den Influencer schmerzhaft sein, der dann möglicherweise für schuldig befunden wird, Dienstleistungen angeboten zu haben, zu deren Erbringung er nicht berechtigt oder zugelassen war, sondern auch für Emittenten von Finanzinstrumenten oder Anbieter von Finanzdienstleistungen, die der MiFID und/oder nationalen Bankgesetzen unterliegen und mit diesen Influencern zusammenarbeiten. Einige anhängige und einige kürzlich ergangene Gerichtsentscheidungen zum Influencer-Marketing zeigen, dass sich der Gesetzgeber der neuen Vertriebskanäle bewusst ist. Es ist nur eine Frage der Zeit, bis es eine engere aufsichtliche Überwachung der Finanzbeeinflussung geben wird. Die australische Aufsichtsbehörde ASIC hat die Unternehmen gerade an die regulatorischen Risiken der Zusammenarbeit mit Finanz-Influencern oder "Finfluencern", wie sie manchmal genannt werden, erinnert.

Man muss sagen, dass an der Verbreitung von Empfehlungen über soziale Kanäle grundsätzlich nichts auszusetzen ist. Es ist nur schwer zu erkennen, warum hier andere Regeln gelten sollten. Wenn Sie ein Ladenlokal anmieten, ein Schild mit der Aufschrift "Anlageberatung" aufstellen und sich ohne Lizenz mit Kunden zusammensetzen, wird es, wenn überhaupt, nicht länger als ein oder zwei Tage dauern, bis die Behörden Ihren Laden schließen und Sie und, falls Sie welche hatten, Ihre institutionellen Partner bestrafen. Im Internet sind diese Aktivitäten etwas schwieriger aufzudecken; das Hauptproblem besteht darin, dass es eine ganz neue Kultur der Risikobereitschaft zu geben scheint.

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Die spielerische Leichtigkeit, mit der man über mobile Geräte abstimmen, posten, Verträge abschließen und Käufe oder Verkäufe jeglicher Art tätigen kann, ist ein Segen - aber sie birgt auch erhebliche Risiken, insbesondere für unerfahrene Personen, die eigentlich einen höheren Schutz vor diesen Risiken genießen sollten. Ich würde so weit gehen zu sagen, dass die Covid-19-Pandemie diesen Trend aufgrund der zunehmenden Entfernung und des starken Wunsches vor allem junger Menschen, sich zu treffen und zu interagieren, noch verstärkt hat. Leider hat die Finanzerziehung noch nicht den Weg in die Lehrpläne der Schulen gefunden - wo sie meiner Meinung nach hingehört.

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