Dabei zeigt das Urteil erneut die Tücken der digitalen Beratung. So behauptete der Vertreter, dass er die Beratungsdokumentation auf einem elektronischen Gerät erstellt habe, während er den Kunden beriet. Aber es sei nicht vorgesehen gewesen, das Dokument unmittelbar in Papierform oder elektronisch an den Kunden zu übermitteln. Einen Beweis, dass der Kunde die Dokumentation erhalten habe, konnte der Vertreter nicht erbringen. Hierfür reichte auch nicht die Erklärung zu einem elektronischen Antrag, die der Kunde tatsächlich unterschrieben hatte. Denn in dieser war lediglich festgehalten, dass er sich mit einem späteren Übersenden des Dokumentes per Post bereit erkläre - ein Nachweis für die erfolgte Beratung war das nicht.

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"Die Übermittlung der Beratungsdokumentation vor Abschluss des Versicherungsvertrages (also vor Übersendung des Versicherungsscheins an den Versicherungsnehmer) ist wesentliche Voraussetzung dafür, dass sich der Versicherungsvertreter später auf die Dokumentation berufen kann", stellt das OLG Karlsruhe fest. Erfolgt dies nicht, bewirkt das eine Beweislastumkehr: nun muss der Vermittler nachweisen, dass er ordentlich und umfangreich beraten hat. Was mit einem fehlenden Beratungsprotokoll nahezu aussichtslos sein dürfte. Auch im vorliegenden Fall konnte der Vertreter nicht nachweisen, über die Nachteile der Basis-Rente aufgeklärt zu haben.

Die Sache mit dem Papier

Überraschend an dem Urteil ist, dass das OLG darauf abhebt, das Beratungsprotokoll in Papierform auszuhändigen und unterschreiben zu lassen. Hierzu heißt es, die beklagte Versicherung "hat die für die Entscheidung des Senats maßgebliche Beweislastverteilung durch eine unzureichende Organisation der von den Versicherungsvertretern zu erstellenden Dokumentation verursacht. Üblich - und aus der Sicht sowohl des Versicherers als auch des Versicherungsnehmers zweckmäßig - ist eine Organisation, bei welcher die Dokumentation während des Beratungsvorgangs vom Versicherungsvertreter auf Papier erstellt bzw. ausgedruckt wird. Üblich ist sodann, dass die schriftliche Dokumentation im Beratungstermin vom Versicherungsnehmer unterschrieben wird, und dass anschließend sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherungsvertreter ein Exemplar des unterzeichneten Formulars erhalten. Bei einer solchen Organisation wären die Beweisprobleme des vorliegenden Verfahrens nicht entstanden."

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Hierzu ist aber anzumerken, dass der Vertreter laut Urteil eine standardisierte Form des Beratungsdokumentes vorzeigte, aus der nicht die individuellen Wünsche und Bedürfnisse des Kunden hervorgehen konnten. Hierzu schreibt das Gericht: "Aus der vorgelegten Dokumentation ergibt sich lediglich, dass der Kläger den Wunsch geäußert habe, seine monatliche Altersrente aufzustocken. Das reicht ohne weitere Details zu den Vorstellungen des Klägers nicht für die Empfehlung einer Rürup-Rente". Ob mit oder ohne Unterschrift wäre das vorgelegte Dokument entsprechend wertlos gewesen - eine individuelle Beratung ließ sich daraus nicht ableiten.

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