Ein Mercedes-Fahrer hatte seine Kfz-Versicherung verklagt, nachdem diese sich geweigert hatte, den Gesamtschaden an einem Leihwagen zu ersetzen. Der Mann war mit 200 km/h in eine Leitplanke gerast und überlebte wie durch ein Wunder, er bekam dann aber Ungemach mit seiner Versicherung.

Anzeige

Tempo 200 selbst bei Idealbedingungen grob fahrlässig

Die Klage aber war erfolglos, denn tatsächlich handelte der Mann aufgrund der hohen Geschwindigkeit grob fahrlässig. Habe der Mann doch „seine verkehrserforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt“, betonten die Richter des Oberlandesgerichtes. Das begründeten sie mit dem enorm hohen Tempo und den daraus erwachsenden Risiken.

Konkret heißt es im Urteilstext: „Das Befahren einer öffentlichen Straße mit einer derartigen Geschwindigkeit beinhaltet ein hohes Gefahrenpotential und ist deshalb in nahezu allen Staaten der Welt, insbesondere in allen entwickelten Industrienationen – außer in Deutschland –, verboten. International üblich sind zulässige Höchstgeschwindigkeiten von maximal 130 km/h, häufig liegen sie auch noch niedriger.“

Zwar habe sich der deutsche Gesetzgeber bisher nicht entscheiden können, seine Regeln an diese Standards anzupassen, heißt es weiter. Dennoch gebe die Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung hier eine deutliche Empfehlung vor. Die lautet: Tempo 130 sollte selbst bei günstigen Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen nicht überschritten werden. Denn die Unfallgefahren nehmen selbst unter Idealbedingungen so stark zu, „dass sie bei verantwortungsbewusster Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr dort nicht gefahren werden sollten.

Wie ist die Rechtslage ohne Unfall?

Wie aber verhält es sich, wenn es nicht zu einem Unfall kommt? Die Rechtslage in Deutschland ist widersprüchlich. Denn die zitierten Urteile stimmen in der Annahme überein, dass Fähigkeiten des Menschen, auf hohes Tempo zu reagieren, begrenzt sind. Zugespitzt formuliert provozieren Raser die Fehler anderer Verkehrsteilnehmer, weil sie so schnell sind.

Anzeige

"Wer schneller als 130 km/h fährt, vergrößert in haftungsrelevanter Weise die Gefahr, daß sich ein anderer Verkehrsteilnehmer auf diese Fahrweise nicht einstellt, insbesondere die Geschwindigkeit unterschätzt", schreibt in einem weiteren Urteil mit dem Aktenzeichen VI ZR 62/91 der Bundesgerichtshof (BGH).

vorherige Seitenächste Seite
Seite 1/2/3/

Anzeige