2013 musste sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Korrespondenzpflicht gegenüber Versicherungsmaklern beschäftigen. Tenor der Entscheidung: Der Versicherer hat generell eine vertragliche Nebenpflicht, die Korrespondenz mit einem Versicherungsmakler führen, wenn dieser auf Wunsch des Versicherungsnehmers eingeschaltet wird.

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Anlass für den jahrelangen Rechtsstreit war die konsequente Weigerung der LVM, Korrespondenz mit ihren Kunden über von ihnen bevollmächtigte Versicherungsmakler zu führen. Norman Wirth, dessen Kanzlei damals das Urteil erstritt, sagte dazu: „Das ist eine deutliche Ansage des BGH an diejenigen Versicherungen, welche den ausdrücklichen Willen ihrer Kunden missachten, sich qualifiziert vertreten zu lassen. Schließlich geht es darum, dass ein Versicherungsnehmer sich auf seinen fachkundigen Versicherungsmakler verlassen will – auch bei Urlaub oder Krankheit - und nicht selbst ständig mit den für ihn manchmal unverständlichen, nur nervigen und bürokratischen Versicherungsangelegenheiten belästigt wird.“

Das BGH-Urteil ließ aber auch Ausnahmen zu: Etwa, wenn die Maklervollmacht nicht vollumfänglich oder die Korrespondenz ‚unzumutbar‘ ist. Wann das für den Versicherer der Fall ist, bereitete die LVM in einem internen Papier auf, dessen Inhalt 2016 an die Öffentlichkeit gelangte. Demnach betrachtete es der Versicherer beispielsweise als ‚unzumutbar‘ wenn es sich bei dem Makler um einen ehemaligen LVM-Vertreter handelt.

Von ähnlichen Vorfällen berichtete ‚versicherungstip‘ und fragte bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) an. Deren Antwort: „Der Versicherer darf einem Makler mit entsprechender umfassender Vollmacht nicht weniger an Informationen herausgeben als dem Versicherungsnehmer selbst.“

Hat der Versicherer aber bereits die gewünschten Informationen an den Kunden weitergeben, ist er nicht verpflichtet, selbes noch einmal gegenüber dem Vertreter des Kunden (beauftragter Versicherungsmakler) zu tun.

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Hält sich der Versicherer ohne Vorliegen der aufgeführten Gründe nicht daran, seiner Korrespondenzpflicht nachzukommen, könnten sich Betroffene (Endkunden als auch Makler) an die BaFin wenden. Diese würde dann prüfen, ob das Verhalten des Versicherers aus aufsichtsrechtlicher Sicht vertretbar ist, so die Behörde. Die Redaktion von ‚versicherungstip‘ erstellte dafür ein Musteranschreiben. Darin wird u.a. darauf abgestellt, dass die Weigerung, eine Schadenaufstellung zu schicken, mitunter eine (unwissentliche) vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung begünstigen kann.

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