• Arbeitgeber und Beschäftigte müssen die Bedingungen der Telearbeit – also das Homeoffice – arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben.
  • Die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar und Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen muss durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert sein.

Warum es für den Anspruch wichtig ist, sich an die Arbeit statt ans Frühstück zu setzen

Wichtig für die Einordnung als Arbeitsunfall ist zudem: Der Weg muss zur erstmaligen Arbeitsaufnahme zurückgelegt werden – und zwar für eine unmittelbar dem Unternehmen dienende Tätigkeit. Vor Gericht wurde extra betont: Der Mann beginne an seinem Heimarbeitsplatz stets unmittelbar zu arbeiten, ohne vorher zu frühstücken.

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Das Gericht griff diesen Hinweis in den Urteilsgründen auf. Hätte sich der Mann demnach erst zum Frühstücken an den Tisch gesetzt, hätte die Berufsgenossenschaft nicht leisten müssen – der Weg muss wirklich der Weg zur Arbeitsaufnahme für den Arbeitgeber und nicht zu einer vorherigen häuslichen Tätigkeit sein.

Urteil in Corona-Zeiten besonders wichtig

Das Urteil ist in Zeiten von Corona besonders wichtig, da sich viele im Homeoffice befinden: Ein Arbeitnehmer im Homeoffice ist gesetzlich demnach nicht schlechter gestellt als ein Arbeitnehmer im Betrieb. Das gilt selbst dann, wenn es sich nur um den Weg vom Bett zum heimisch für die Arbeit eingerichteten Schreibtisch handelt. Eine Presseerklärung zu dem Urteil ist auf der Webseite des Bundessozialgerichts verfügbar.

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