2. Kinder sind über die Eltern haftpflichtversichert
2. Kinder sind über die Eltern haftpflichtversichertDies ist nur bedingt richtig. Bis zur Vollendung des siebten (im Straßenverkehr des zehnten) Lebensjahres gelten Kinder in aller Regel als nicht deliktfähig. Ein Anspruch gegen eine deliktunfähige Person ist unberechtigt, solche jungen Verursacher haften also nicht für den entstandenen Schaden. Daher würde der Haftpflichtversicherer diesen Anspruch gegenüber dem Geschädigten normalerweise abwehren (hier wirkt der Versicherungsschutz also wie eine kleine „Rechtsschutzpolice“). Eine Entschädigungszahlung erfolgt nur, wenn im Vertrag ausdrücklich geregelt ist, dass der Versicherer bei Schäden auch durch Deliktunfähige trotz fehlender Haftung zahlt.Bessi / pixabay