‚Der Schadenfall ist der Moment der Wahrheit für den Versicherer‘, weiß man in der Versicherungsbranche. Dieser Moment beginnt für den Versicherer üblicherweise mit der Schadenmeldung. Wie die Benachrichtigung des Versicherers zu erfolgen hat, ist in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) festgelegt. Doch dabei sind Versicherer mitunter zu streng, wie folgender Fall der Verbraucherzentrale Hamburg zeigt.

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Beweisführung eingeschränkt

So mahnten die Verbraucherschützer eine Klausel zur Schadenmeldung der Württembergische Versicherung AG ab. Die Klausel wurde in den Rechtsschutzbedingungen des Tochter-Unternehmens Adam Riese GmbH verwendet und lautete: „Die unverzügliche Meldung des Schadenfalls ist Anspruchsvoraussetzung. Bitte melde Deinen Schaden immer telefonisch unter der Nummer […] der Rechtsschutzversicherung. Wird der Versicherungsfall nicht telefonisch gemeldet, erlischt der Versicherungsschutz.“

Daran störten sich die Verbraucherschützer und argumentierten, dass so die Beweisführung hinsichtlich der Schadensmeldung erheblich eingeschränkt sei. „Ein Telefonat ließe sich nur durch eine Aufzeichnung oder durch einen Zeugen beweisen, sofern das Telefonat mit Lautsprecher geführt wird. Beide Szenarien sind im Alltag nicht praktikabel und ersteres kann sogar strafbar sein“, so Sandra Klug von der Verbraucherzentrale Hamburg. „Diese Regelung benachteiligt Kundinnen und Kunden unangemessen, da ihnen die Möglichkeit genommen wird, die unverzügliche Meldung des Schadens – und damit die Anspruchsvoraussetzung – nachzuweisen.“

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Laut VZ Hamburg unterschrieb die Württembergische Versicherung AG eine entsprechende Unterlassungserklärung und hatte bis zum 30. Oktober 2021 Zeit, die abgemahnte Klausel zu streichen.

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